(1)[1] 1Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, in der er die Informationen speichert und bearbeitet, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt.

2Um die Verwendung dieser Informationen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, sind die Informationen mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, zu speichern.

Bis 31.12.2009:

(1) 1Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, in der er die Informationen speichert und bearbeitet, die er gemäß Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) in der Fassung des Artikels 28h der Richtlinie 77/388/EWG sammelt.

2Um die Verwendung dieser Informationen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, sind die Informationen mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, zu speichern.

 

(2) 1Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der Datenbank.

2Nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren sind die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, welche Ergänzungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig sind und somit nicht vorgenommen zu werden brauchen.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung/EG Nr. 143/2008. Anzuwenden ab 01.01.2010.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge