BMF, 16.12.2015, IV C 6 - S 2178/11/1001

Beschluss des BVerfG vom 7.7.2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 (BStBl 2011 II S. 86);

Auswirkungen auf Einlagen nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b EStG und Einbringungen nach § 22 Absatz 1 Satz 5 i.V.m. Absatz 2 UmwStG Zuordnung von Veräußerungskosten

Bezug: BMF-Schreiben vom 21.12.2011, IV C 6 – S 2178/11/10001, DOK 2011/0939512 (BStBl 2012 I S. 42)
 

I. Änderung des BMF-Schreibens vom 21.12.2011 (BStBl 2012 I S. 42)

Das BMF-Schreiben vom 21.12.2011 (BStBl 2012 I S. 42) wird wie folgt geändert:

  1. In A.I.1 wird der Satz

    „Die Veräußerungskosten sind nur im Regelfall anteilig, soweit sie proportional auf den steuerbaren Wertzuwachs entfallen, zu berücksichtigen.”

    durch den Satz

    „Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.”

    ersetzt.

  2. In A.I.1a) wird der Satz

    „Die Veräußerungskosten sind zeitanteilig, entsprechend dem Verhältnis der Gesamtbesitzzeit der Anteile zur Besitzzeit zwischen dem 1.4.1999 und der Veräußerung, der steuerbaren Besitzzeit zuzuordnen.”

    durch den Satz

    „Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.”

    ersetzt.

 

II. Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5

EStG § 17

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 11

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