Kommentar

Rechtsanwälte sind grundsätzlich zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen (Steuerberatung) berechtigt. Wollen sie jedoch den Titel „Steuerberater” führen, müssen sie die Steuerberaterprüfung ablegen. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt u. a. eine dreijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern voraus. Bei Rechtsanwälten genügt es nicht, wenn sich ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner praktischen Berufsausübung regelmäßig – nicht notwendig schwerpunktmäßig – mit Steuerfragen befaßt. Die Anwaltstätigkeit deckt nicht den Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters ab. Ein Rechtsanwalt kann also nur zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wenn die Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern hauptberuflich ausgeübt wurde, wenn die steuerrechtliche Tätigkeit die Arbeitszeit und Arbeitskraft des Anwalts überwiegend beansprucht hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.03.1995, VII R 84/94

Anmerkung

Anmerkung: Rechtsanwälte, die die Zulassung zur Steuerberaterprüfung anstreben, sollten vorsorglich über Art und Umfang ihrer steuerberatenden Tätigkeit aussagefähige Aufzeichnungen machen; sie sind bezüglich der berufspraktischen Anforderungen nachweispflichtig.

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