Leitsatz

1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.

2. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.

3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

 

Normenkette

§ 9 EStG , § 21 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, die bis März 1995 vermietet war und anschließend leer stand. Er bemühte sich durch Zeitungsanzeigen sowohl um eine erneute Vermietung als auch um den Verkauf der Wohnung und machte mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das FA wie auch das FG berücksichtigten den Werbungskostenüberschuss nicht, weil wegen gleichzeitiger und gleichrangiger Verkaufs- und Vermietungsabsicht die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht gefehlt habe. Dagegen richtet sich die Revision.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH hat der Kläger im Streitzeitraum seine Absicht, aus der leer stehenden Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht endgültig aufgegeben und deshalb zu Recht für die Wohnung Werbungskosten geltend gemacht.

Nach den für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG habe der Kläger mit seinen Vermietungs- und Verkaufsaktivitäten die leer stehende Wohnung in erster Linie vermieten wollen und sich nur aus seiner finanziellen Notlage heraus parallel um einen Verkauf bemüht. Danach könne das Vorliegen ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen um eine Vermietung nicht verneint werden.

 

Hinweis

1. Der Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten setzt die Absicht des Steuerpflichtigen voraus, auf Dauer aus der betreffenden Einkunftsart einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Sie ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich anzunehmen (BFH, Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94, BStBl 1998 II, 771).

Gegen sie spricht als Indiz die nach einer Zeit der Vermietung erfolgende Veräußerung nur, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von in der Regel bis zu fünf Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und bis dahin nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt hat (z.B. BFH, Urteil vom 9.7.2002, IX R 47/99, BFH-PR 2002, 418). Ohne einen solchen zeitlichen Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung sind Aufwendungen für eine zunächst vermietete und sodann leer stehende Wohnung jedenfalls als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat (vgl. BFH, Urteil vom 2.3.1993, IX R 69/89, BFH/NV 1993, 532: Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht durch – unbedingten – (Makler-)Auftrag zur Veräußerung eines leer stehenden Hauses).

2. Von einer solchen Aufgabe kann nicht ausgegangen werden, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben – z.B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung – auch zum Erwerb anbietet. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige allerdings die Feststellungslast.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 9.7.2003, IX R 102/00

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