Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei leerstehendem Gebäude

 

Leitsatz (NV)

Eine - zunächst aufgegebene - Einkünfteerzielungsabsicht setzt einen - neuen - endgültigen Entschluß des Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften voraus.

 

Normenkette

EStG § 7b Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 7, 21

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) - im Jahre 1982 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute - waren Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Im Januar 1981 hatten sie einen Immobilienmakler mit dem Verkauf des Hauses beauftragt. Nachdem sich ein Verkauf als schwierig erwies, beauftragten die Kläger den Makler, sich zusätzlich auch um eine Vermietung des von ihnen im Jahre 1981 geräumten Hauses zu bemühen. Im Juni 1982 wurde das seit dem Auszug der Kläger leerstehende Einfamilienhaus verkauft.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1982 machten die Kläger Schuldzinsen sowie erhöhte Absetzungen gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Einfamilienhaus als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte zunächst (nur) die erhöhten Absetzungen gemäß § 7b EStG. Auf den Einspruch der Kläger verböserte es - nach entsprechendem Hinweis - die Steuerfestsetzung, indem es auch die erhöhten Absetzungen wegen Fehlens einer Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger nicht zum Abzug zuließ.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, für die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten sei es ausreichend, daß die Kläger neben der Veräußerungsabsicht unstreitig auch die Vermietung betrieben und damit u. a. auch die Absicht der Erzielung von Einkünften gehabt hätten.

Mit der Revision rügt das FA - lediglich - eine Verletzung des § 7b EStG. Zu Unrecht habe das FG den Klägern erhöhte Absetzungen gewährt; das leerstehende Einfamilienhaus habe nämlich im Streitjahr nicht zu Wohnzwecken i. S. des § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG gedient.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob das im Streitjahr leerstehende Einfamilienhaus der Kläger (noch) zu Wohnzwecken i. S. von 7b Abs. 1 Satz 1 EStG gedient hat, kann dahingestellt bleiben. Die Berücksichtigung von Werbungskosten - und damit auch erhöhter Absetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i. V. m. § 7 b EStG - setzt nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen voraus (Urteil des BFH vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510). Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als - vorab entstandene - Werbungskosten dann abgezogen werden, wenn der Entschluß zur Einkunftserzielung endgültig gefaßt ist (Senatsurteil vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030 m. w. N.). Hieran fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats, wenn der Steuerpflichtige sich im maßgebenden Zeitraum (noch) nicht entschieden hat, ob er ein Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will (Urteil vom 30. Oktober 1990 IX R 92/89, BFH/NV 1991, 390).

Nach diesen Rechtsgrundsätzen, die auch für den im Streitfall zu beurteilenden Zeitraum zwischen der Aufgabe der Eigennutzung und dem Verkauf des Hauses zu gelten haben, ist der wirtschaftliche Zusammenhang der streitigen Aufwendungen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu verneinen.

Die Kläger haben nach den in der Vorentscheidung ausdrücklich in Bezug genommenen Angaben des Immobilienmaklers zunächst den Verkauf des Einfamilienhauses betrieben. Damit haben sie ihre Einkunftserzielungsabsicht aufgegeben.

Wegen der bei den Bemühungen um den Verkauf des Hauses aufgetretenen Schwierigkeiten haben sie anschließend auch eine Vermietung des Objekts ins Auge gefaßt, ohne jedoch die Verkaufsabsicht aufzugeben. Damit fehlt es an dem für die Annahme einer Einkunftserzielungsabsicht erforderlichen endgültigen - neuen - Entschluß der Kläger, Einkünfte aus der Vermietung des Einfamilienhauses zu erzielen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419059

BFH/NV 1993, 532

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