(1) Der Bewilligungsinhaber und der Inhaber des Verfahrens sind dafür verantwortlich, dass

 

a)

die Waren im Zolllagerverfahren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden und

 

b)

die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen werden, dass die in Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Verfahrens obliegen.

 

(3) Der Inhaber des Verfahrens ist für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben.

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