(1) 1Kann die Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so unterrichtet die Person, der diese Verpflichtung obliegt, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzüglich von dieser Sachlage. 2Sind die Waren durch dieses unvorhersehbare Ereignis oder diesen Fall höherer Gewalt nicht vernichtet worden, so ist den Zollbehörden ferner der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden.

 

(2) Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 38 Absatz 6 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zu einem Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne daß die Verpflichtung nach Artikel 38 Absatz 1 eingehalten werden kann, so unterrichtet die Person, die dieses Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder jede andere an ihrer Stelle handelnde Person die Zollbehörden unverzüglich von dieser Sachlage.

 

(3) Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der Waren im Sinne des Absatzes 1 oder der Waren an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs im Sinne des Absatzes 2 zu ermöglichen und gegebenenfalls sicherzustellen, daß diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden.

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