Die Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen von natürlichen Personen sicherstellen, die in einem anderen EU-Staat als dem EU-Quellenstaat ansässig sind (vgl. "Ansässigkeit"). Dabei stellt die Richtlinie auf den wirtschaftlichen Eigentümer, nicht auf den Zahlungsempfänger, ab.

Die Richtlinie erlegt der Zahlstelle der Zinsen bestimmte Pflichten auf. Zahlstelle ist nach Art. 4 der Richtlinie jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder Zinszahlungen zu dessen Gunsten einzieht.

Die Zahlstelle der Zinsen muss die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers anhand seiner Ausweispapiere ermitteln; anonyme Konten sind daher verboten. Ist der wirtschaftliche Eigentümer in einem anderen Mitgliedsstaat ansässig als die Zahlstelle, muss diese der Finanzbehörde des Ansässigkeitsstaats des Eigentümers die in Art. 8 der Richtlinie aufgeführten Daten automatisch übermitteln. Statt der Auskunftserteilung können Belgien, Luxemburg und Österreich für einen Übergangszeitraum eine Quellensteuer auf die Zinsen von 35 % erheben. Davon fließen 75 % an den Ansässigkeitsstaat des Eigentümers der Zinseinkünfte, 25 % behält der Quellenstaat. Der Eigentümer kann diese Steuer in seinem Ansässigkeitsstaat anrechnen lassen. Luxemburg wird sich ab 2015 am Datenaustausch beteiligen.

§ 45e EStG ermächtigt die Bundesregierung zur Umsetzung der Zinsrichtlinie in Deutschland durch eine Rechtsverordnung. Dies ist durch die Zinsinformationsverordnung[1] geschehen. Hierzu ist ein umfangreiches BMF-Schreiben ergangen.[2] Meldeverpflichtungen bestehen für Wirtschaftsbeteiligte, die in Ausübung ihres Gewerbes, und nicht nur anlässlich der Gewerbeausübung, Zinsen zahlen oder einziehen. Betroffen von dieser Verpflichtung sind i. d. R. nur Banken und Kreditinstitute. Die Zahlung von Zinsen durch ein Unternehmen aus einem aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Darlehen erfolgt nur anlässlich der Ausübung des Gewerbes, nicht "in" Ausübung, und unterliegt daher nicht der Meldepflicht. Meldepflicht kann aber darüber hinaus in Sonderfällen bestehen, z. B. für einen Rechtsanwalt für ein Anderkonto.[3]

[1] ZIV v. 26.1.2004, BStBl I 2004, 297.
[2] BMF v. 6.1.2005, IV C 1 – S 2000 – 363/04, BStBl I 2005, 29, Schreiben aufgehoben durch BMF v. 30.1.2008, IV C 1 – S 2402 – a/0, BStBl I 2008, 320; Änderungen durch BMF v. 20.9.2013, IV C 1 – S 2402-a/0 021, BStBl I 2013, 1182.
[3] Vgl. hierzu BMF v. 6.1.2005, IV C 1 – S 2000 – 363/04, Tz. 21ff., BStBl I 2005, 29; Schreiben aufgehoben durch BMF v. 30.1.2008, IV C 1 – S 2402 – a/0, BStBl I 2008, 320; Änderungen durch BMF v. 20.9.2013, IV C 1 – S 2402-a/0 021, BStBl I 2013, 1182.

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