FinMin Nordrhein-Westfalen, 9.8.2011, S 2332 - 81 - V B 3

Nach Abschn. A. I. des BMF-Schreibens vom 17.6.2009 (BStBl 2009 I S. 1286) sind sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten keine Zeitwertkonten i.S. des BMF-Schreibens. Es handelt sich hierbei um Konten, bei denen ausschließlich Mehr- oder Minderarbeitszeit angesammelt wird, die Bezüge (laufender Arbeitslohn, sonstige Bezüge) aber unverändert bleiben.

Verändern sich hingegen (auch) die Bezüge, handelt es sich auch dann um ein Zeitwertkonto i.S. des BMF-Schreibens, wenn die Voraussetzungen des § 7b SGB IV nicht erfüllt sind. Dies hat zur Folge, dass auch bei einem solchen Konto die weiteren Voraussetzungen des BMF-Schreibens (z.B. Abschn. A. IV. „Begünstigter Personenkreis” und B. V. „Zeitwertkontengarantie”) erfüllt sein müssen, um einen Aufschub des Besteuerungszeitpunkts für die eingestellten Beträge zu erreichen (vgl. Abschn. II. des BMF-Schreibens).

Entsprechend den Ausführungen in Abschn. B. V. 1. ist die Zeitwertkontengarantie in diesen Fällen z.B. dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitgeber für die in das Zeitwertkonto eingestellten Beträge eine arbeitsrechtliche Garantie übernommen hat. Sofern aufgrund der im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ein Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme nicht ersichtlich ist, muss der Arbeitgeber jederzeit für etwaige Verluste, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert des Depots und den eingestellten Arbeitslohnbeträgen ergeben, einstehen.

Von einer Zeitwertkontengarantie i.S. von Abschn. B. V. 1. kann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine arbeitsrechtliche Garantie auf bestimmte Sachverhalte und/ oder Risiken (z.B. Insolvenzrisiko des Arbeitgebers) beschränkt hat. In diesem Fall liegt das Risiko von Wertverlusten – über die abgesicherten Sachverhalte/Risiken hinaus – beim Arbeitnehmer mit der Folge, dass der Arbeitnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögensverwaltungsdepots anzusehen ist und die Gutschrift von Arbeitslohnbeträgen auf dem Zeitwertkonto zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt.

 

Normenkette

EStG § 38;

SGB IV § 7b

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