• Werbung, die "in Form und Inhalt sachlich über die Tätigkeit unterrichtet" (formales und inhaltliches Sachlichkeitsgebot), ist stets zulässig. Der Lohnsteuerhilfeverein darf auf die eigenen Dienste zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen hinweisen.

    Lohnsteuerhilfevereine verfügen allerdings lediglich über eine eingeschränkte Beratungsbefugnis. Es darf durch den Inhalt der Werbung nicht der Eindruck erweckt werden, sie böten auch Beratungsleistungen außerhalb der Beratungsbefugnis gem. § 4 Nr. 11 StBerG an. Ein durchschnittlich informierter Arbeitnehmer muss erkennen können, dass der Lohnsteuerhilfeverein Einkommensteuererklärungen nur für einen eingeschränkten Personenkreis anfertigen darf.[1] Auch Dritte dürfen auf die Dienste des Vereins zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen (Drittwerbung).

    Es ist z. B. zulässig, dass Mitglieder des Vereins Nichtmitgliedern den Beitritt empfehlen. Es darf allerdings keine sog. Auslobung (z. B. Preisausschreiben) damit verbunden werden. Ein geringfügiger pauschaler Auslagenersatz oder die Hingabe eines Anerkennungsgeschenks von geringem Wert ist zulässig, weil damit keine unzulässige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des zu werbenden Mitglieds verbunden ist.

  • Die Werbung mit dem Ziel auf Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall (Mandatierungswerbung) in Form einer zielgerichteten und unaufgeforderten Einflussnahme gegenüber einzelnen Personen ohne konkreten Anlass zur Kontaktaufnahme kann nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 StBerG und § 57a StBerG unter bestimmten Umständen weiterhin unzulässig sein.

Der BGH[2] hat allerdings im Falle eines Rechtsanwalts entschieden, dass eine unzulässige Einzelfallwerbung nur dann vorliegt, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung festgestellt wird, dass der potenzielle Mandant durch die Ansprache des Anwalts in seiner Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder Überrumpelung konkret gefährdet ist. Dabei seien auch Art und Grad der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Form, Inhalt oder das Mittel der verwendeten Werbung zu berücksichtigen. Die Übersendung unaufgeforderter Anschreiben oder Werbeflyer oder eine direkte Kontaktaufnahme erfüllen diesen Tatbestand regelmäßig nicht. Der Verbraucher müsse sich zudem in einer Situation befinden, in der er auf Rechtsrat angewiesen sei und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete Werbung Nutzen bringen könnte. Allein die Ansprache in Kenntnis des Beratungsbedarfs reiche nicht aus, eine Berufspflichtverletzung anzunehmen. Das Verbot der "Mandatierungswerbung" ist aufgrund dieser BGH-Rechtsprechung u. E. weitgehend bedeutungslos geworden.

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