• Lohnsteuerhilfevereine erbringen ihre Leistungen ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft. Laut § 4 Abs. 1 Nr. 11 StBerG besteht die satzungsmäßige Aufgabe des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen dieser Vorschrift für die ­Mitglieder. Die Beratung darf im Gegensatz zu Steuerberatern bzw. Steuerberatungsgesellschaften nur durchgeführt werden, wenn zuvor ein Mitgliedschaftsverhältnis begründet wurde. Auf diese Beschränkung muss in der Werbung zwingend hingewiesen werden. Ansonsten könnte beim Lesen der Anzeige der irrige Eindruck entstehen, die steuerlichen Leistungen würden nicht nur für Mitglieder, sondern gegenüber allen Interessenten erbracht. Es muss nicht jeder Berufsstand erklären, welche Leistungen er genau erbringen darf und welche nicht. Wird allerdings auf das Leistungsangebot des Vereins eingegangen, muss ein Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis erfolgen. Ein solcher Hinweis ist u. E. ausreichend. Die einen Buchhaltungsservice betreffende gegenteilige Entscheidung des BGH v. 25.6.2015 ist nicht auf Lohnsteuerhilfevereine anwendbar. Aufgrund des gestiegenen Bekanntheitsgrads der Lohnsteuerhilfevereine und ihrer Tätigkeit ist die Formulierung mit Bezug auf § 4 Nr. 11 StBerG nicht geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher irrezuführen. Kennt ein solcher Verbraucher die Einschränkungen nicht im Detail, kann er diese anhand des Hinweises auf § 4 Nr. 11 StBerG im Internet leicht recherchieren. Ob die Werbung mit einem solchen Verweis allerdings aus Marketinggründen sinnvoll ist, soll hier nicht bewertet werden;
  • die Werbung mit der Aussage "Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung" ist wettbewerbswidrig, wenn nicht gleichzeitig und in optisch wahrnehmbarem Zusammenhang auf die Beschränkung der Beratungsbefugnis hingewiesen wird[1];
  • ein Lohnsteuerhilfeverein, der in seiner Werbung allein auf sein Bestehen hinweist, muss dagegen nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist[2];
  • Hinweise auf die Eröffnung, Verlegung oder Schließung von Beratungsstellen, auf die Änderung von Telefonnummern usw. oder von Öffnungszeiten sind zulässig, ebenso wie Informationen zum Steuerrecht und
  • Hinweise auf die Durchführung von Vortragsveranstaltungen zu Fachthemen.[3]
[1] LG Potsdam, Urteil v. 17.1.2002, 51 O 157/01, DStRE 2002 S. 918; OLG Bamberg, Urteil v. 7.8.2002, 3 U 300/01.
[2] BGH, Urteil v. 14.10.2010, I ZR 5/09, OStRE 2011 S. 1237.
[3] BGH, Urteil v. 15.12.1997, Stb St (R) 5/97, NJW 1998 S. 1965; LG Hannover, Beschluss v. 8.5.2000, 44 StL 12/2000, DStRE 2000 S. 893.

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