Rz. 86b

 
Praxis-Beispiel

Die Klägerin war eine grundstückshaltende GmbH & Co. KG. Sämtliche Kommanditanteile wurden in eine Schwester-KG eingebracht. Die Einbringung war nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar, aber zunächst nach § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei. Das änderte sich, nachdem die Schwester-KG (nach der Einbringung der Anteile der Mutter-KG) innerhalb der Fünfjahresfrist des § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt wurde. Dass vor der Umwandlung Anteile an der Muttergesellschaft geschenkt bzw. an in gerader Linie Verwandte übertragen wurden, wodurch sich die Beteiligungsverhältnisse veränderten, führt zu keiner Nachversteuerung nach § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG, soweit auf eine Grundstücksübertragung die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2, 4 und 6 GrEStG anwendbar wäre. Die Umwandlung ist indes steuerschädlich.

Geht ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand nach § 1 Abs. 2a GrEStG über, wird bei Identität der Beteiligungsverhältnisse die Steuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG nicht erhoben. Vermindert sich die Höhe des Anteils einer im Zeitpunkt des Grundstücksübergangs an der grundstückserwerbenden Gesamthand beteiligten Person innerhalb von 10 Jahren dadurch, dass diese über ihren Anteil zugunsten ihres Ehegatten oder eines Verwandten in gerader Linie oder durch freigebige Zuwendung unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 ErbStG verfügt, wirkt sich dies wegen § 3 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG ebenfalls nicht aus, soweit die begünstigten Personen ihrerseits die Beteiligung an der Gesamthand i. S. v. § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG unvermindert über den Zeitraum von 5 Jahren aufrechterhalten. Geht die gesamthänderische Mitberechtigung der an der grundstückserwerbenden Gesamthand beteiligten Personen innerhalb von 5 Jahren nach dem Grundstücksübergang durch eine formwechselnde Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft verloren, entfallen aber die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer rückwirkend (BFH v. 25.9.2013, II R 17/12).

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