BMF, 28.8.2008, IV B 8 - S 7100 - a/0

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu den von der Bundessteuerberaterkammer mit Schreiben vom 27.5.2008 zur Prüfung vorgelegten nachfolgenden Beispielen wie folgt Stellung genommen:

Beispiel 1:

Eine Münchner Brauerei lässt in Mailand ein „Münchner Bräuhaus” errichten. Um diese Gaststätte möglichst authentisch zu gestalten, transportiert die Brauerei Holz nach Mailand, welches als Pfeiler, Balkon und Dach verbaut werden soll. Die anderen Materialien beschafft der italienische Bauunternehmer.

Beispiel 2:

Der deutsche Automobilhersteller A möchte auch im Premium-Segment erfolgreich sein. Er schickt wöchentlich einen aus Rahmen und Motor bestehenden Satz seiner Autos nach Modena, wo ein italienischer Karosseriebauer eine Karosserie fertigt und auf den Rahmen setzt. Die Fahrzeuge werden zur Hälfte von Modena aus zum deutschen Automobilhersteller transportiert, die andere Hälfte wird von Modena aus an Kunden des Herstellers geliefert.

Die in Abschn. 15b Abs. 10 UStR dargestellten Fälle einer ihrer Art nach vorübergehenden Verwendung gehen auf Art. 17 Abs. 2 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL, vormals Art. 28a Abs. 5 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie) zurück. Da eine vom Unternehmer getätigte Materialbeistellung zu einer an ihn ausgeführten Werklieferung nicht (mehr) in dieser gemeinschaftsrechtlichen Aufzählung vorhanden ist, wurde Abschn. 15b Abs. 10 Nr. 3 UStR im Rahmen der Erarbeitung der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 gestrichen.

In Beispiel 1 verbleiben die Gegenstände dauerhaft im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Es ist daher nicht von einer ihrer Art nach vorübergehenden Verwendung auszugehen. Hinsichtlich des Beispiels 2 gilt dies auch bzgl. der Bausätze, die nach Deutschland zurück gelangen, da Motor und Rahmen in einen neuen Gegenstand eingegangen sind. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn an den ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbrachten Gegenständen Arbeiten in Form von Dienstleistungen vorgenommen werden und die Gegenstände sodann ins Inland zurück gelangen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Buchst. f MwStSystRL). Diese Voraussetzung ist bei Werklieferungen jedoch nicht gegeben.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 1 a Abs. 2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge