I. Entstehung der Vorschriften und historische Daten

Ursprünglich handelt es sich bei diesen Vorschriften um den vierten Teil des Bewertungsgesetzes, der durch den Einigungsvertrag[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt wurde.

Mit dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996[2] wurde die Gliederung des Gesetzes insgesamt geändert

[1] BGBl. II 1990, 889; BStBl. I 1990, 654.
[2] BGBl. I 1996, 2049; BStBl. I 1996, 1523.

II. Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Nach § 125 Abs. 1 BewG werden im Beitrittsgebiet die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach Wertverhältnissen vom 1.1.1935 festgestellten Einheitswerte seit dem 1.1.1991 nicht mehr angewendet und statt dessen Ersatzwirtschaftswerte ermittelt.

III. Grundstücke

Für Grundstücke gelten die nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1935 festgestellten oder noch festzustellenden Einheitswerte. Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte werden daher nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1935 vorgenommen (§ 132 Abs. 1 BewG). Diese Werte werden je nach Grundstücksart um einen Zuschlag von 100–600 % erhöht (§ 133 Abs. 1 BewG).

Für bisher unbewertete Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser wird kein Einheitswert festgestellt, wenn der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich ist. § 42 GrStG in der Fassung der Anlage 1, Kapitel IV, Sachgebiet B Nr. 30d zum Einigungsvertrag sieht vor, dass für diese Grundstücke Einheitswerte pauschal nach der Grundfläche erhoben werden.

Der BFH hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2010 bereits verfassungsrechtliche Bedenken an der Einheitswertermittlung geäußert[1]. Im Rahmen eines obiter dictum hat er darauf hingewiesen, dass er die derzeitige Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer insgesamt für verfassungswidrig hält und eine gesetzliche Neuregelung für Bewertungsstichtage nach dem 1.1.2007 für erforderlich hält. Trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1.1.1964 bzw. – im Beitrittsgebiet – des 1.1.1935 und darauf beruhende Wertverzerrungen ergeben, sei sie jedenfalls für Stichtage bis zum 1.1.2007 noch verfassungsgemäß.

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