Leitsatz

Feststellung, ob Verwaltungs- oder Betriebsvermögen im Rahmen der Verschonungsmaßnahmen nach § 13a ErbStG gegeben ist

 

Sachverhalt

Der Vater des Klägers betrieb auf den Grundstück "X" das Autohaus B als Einzelunternehmen. Das im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befindliche Grundstück wurde mit Ausnahme des Wohnhauses und der Garage betrieblich genutzt.

Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befand sich zudem ein Anteil an der B Verwaltungs- und Verpachtungs-GmbH. Der Vater des Klägers errichtete auf dem Grundstück eine Ausstellungshalle mit Werkstatt.

Es wurde die Autohaus B B GmbH gegründet. Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH war der Kläger. Es bestand Einzelprokura zugunsten des Vaters und der Mutter des Klägers. An die Autohaus BB GmbH wurde das Betriebsgrundstück mit sämtlichen Maschinen und Einrichtungsgegenständen verpachtet.

Später wurde die B Verwaltungs- und Verpachtungs-GmbH gegründet.

Gesellschafter der GmbH waren der Kläger und sein Vater zu gleichen Teilen. Gegenstand des Unternehmens ist u. a. die Verwaltung und Verpachtung von Grundstücken und Häusern. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren der Kläger und sein Vater.

Mit Vertrag wurde zwischen der B Verwaltungs- und Verpachtungs-GmbH und der Autohaus B B GmbH vereinbart, dass die B Verwaltungs- und Verpachtungs-GmbH die Verwaltung aller angepachteten Grundstücke und Häuser der GmbH übernimmt.

Nach dem Tod des Vaters des Klägers gingen der Betrieb "Verpachtung" sowie der im Betriebsvermögen des Vaters befindliche Anteil an der B Verwaltungs- und Verpachtungs- GmbH auf den Kläger als Alleinerben über.

Im Feststellungsbescheid wurde das Grundstück nicht als begünstigtes Vermögen, sondern als Verwaltungsvermögen behandelt.

Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Es handle sich bei dem Grundstück um begünstigtes Betriebsvermögen i. S. v. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c ErbStG, da es sich bei dem Autohaus B und der Autohaus B GmbH um einen Gleichordnungskonzern handele.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung zurück. Der Ausnahmetatbestand des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe c ErbStG liege nicht vor, weil kein Konzern i. S. v. § 4h EStG vorliege. Es erfasste das Grundstück als Verwaltungsvermögen.

 

Entscheidung

Nach der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts ist die Klage unbegründet. Demnach ist der Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht rechtswidrig.

Das Finanzamt hat nämlich zu Recht das verpachtete Grundstück nicht als begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG, sondern als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen behandelt. Ein Ausnahmetatbestand des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG und hierbei insbesondere die Konzernklausel des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2c ErbStG greifen nämlich nicht ein.

 

Hinweis

Gegen das Urteil wurde die Revision eingelegt (Az beim BFH II R 26/18).

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 25.04.2018, 9 K 1857/15

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