BMF, Schreiben v. 15.12.1969, IV A/3 – S 7492 – 31/69, BStBl I 1970, 150

 

A. Allgemeines

Durch das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl II S. 1183) hat der Deutsche Bundestag dem Beitritt der Bundesrepublik zu dem am 19. Juni 1951 unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen – NATO-Truppenstatut – (BGBl 1961 II S. 1190) zugestimmt. Die Zustimmung erstreckt sich auch auf das am 3. August 1959 unterzeichnete Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl 1961 II S. 1218) nebst Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (BGBl 1961 II S. 1313).

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Lieferungen und sonstigen Leistungen an Dienststellen der NATO (z. B. SHAPE, andere NATO-Hauptquartiere) nicht auf Grund dieser Vertragswerke begünstigt sind. Die Vergünstigungen der NATO sind in weiteren Abkommen geregelt, zu denen besondere Weisungen ergehen.

 

B. Rechtsgrundlagen für die Umsatzsteuervergünstigungen

(1) Die in Abschnitt A aufgeführten Abkommen sind am 1. Juli 1963 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 16. Juni 1963, BGBl II S. 745). Die für die Umsatzbesteuerung beachtlichen Vorschriften dieser Abkommen sind im Bundessteuerblatt 1964 I S. 395 bis 401 abgedruckt.

(2) Auf Grund von § 9 des Truppenzollgesetzes 1962 vom 17. Januar 1963 (BGBl I S. 51) hat die Bundesregierung ergänzend die NATO-ZAbk-UStDV erlassen. Auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1967 ausgeführt werden, ist diese Verordnung in der Fassung anzuwenden, die sie durch die Zweite Verordnung zur Änderung der NATO-ZAbk-UStDV vom 20. Dezember 1967 (BGBl 1967 I S. 1296, BStBl 1968 I S. 159) erhalten hat. Durch die Änderungsverordnung ist die Anpassung an das ab 1. Januar 1968 geltende Umsatzsteuersystem (Mehrwertsteuer) vollzogen worden. Die ab 1. Januar 1968 geltende Fassung der NATO-ZAbk-UStDV ergibt sich aus Anlage 1. Für vor diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze vgl. Abschnitt F.

(3) Alle Vorschriften gelten nicht im Land Berlin

 

C. Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung

Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens (ZAbk) enthält einen selbständigen Befreiungstatbestand außerhalb des Umsatzsteuergesetzes, der den Befreiungstatbeständen des Umsatzsteuergesetzes vorgeht. Für den Unternehmer – auch solche mit Wohnort oder Sitz in Westberlin – tritt diese besondere Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und sonstigen Leistungen an die Truppen und deren ziviles Gefolge im Sinne des Artikels I des NATO-Truppenstatuts nur ein, wenn jede der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Lieferung oder sonstige Leistung muß von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden sein.

    (1) Bei der Erteilung der Aufträge verfahren die Beschaffungsstellen der Truppen nach ihren jeweiligen dienstlichen Anordnungen, denen zufolge für die Auftragserteilung besondere Formulare, die die Eigenarten der Lieferungen berücksichtigen, zu verwenden sind (z. B. für Großaufträge, für Rahmenverträge, für Lieferungen auf Abruf). Diese Formulare sehen Angaben über die Bezeichnung und Anschrift der amtlichen Beschaffungsstelle und der zum Empfang berechtigten Dienststelle der Truppe vor.

    (2) Amtliche Beschaffungsstellen sind nur die Dienststellen und Organisationen, die in der Anlage 2 aufgeführt sind. Als amtliche Beschaffungsstellen der amerikanischen Truppen sind nur Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen aufgeführt. Für Beschaffungen durch Stellen der USA, die hierfür Haushaltsmittel der USA aufwenden, finden die Vorschriften des Offshore-Steuerabkommens und der Ergänzungsbestimmungen Anwendung. Sollten sich diese Stellen jedoch auf das Zusatzabkommen berufen, so bestehen keine Bedenken, die Stellen der USA i. S. des Offshore-Steuerabkommens wie amtliche Beschaffungsstellen i. S. des Artikels 67 Abs. 3a ZAbk zu behandeln. Die in der Anlage 2 unter A II namentlich nicht bezeichneten amerikanischen Organisationen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen dürfen Aufträge nur für Leistungen an sich selbst erteilen. Außerdem gilt der Auftrag nur dann als von einer amtlichen Beschaffungsstelle erteilt, wenn der für die Überwachung der Organisation verantwortliche Offizier (z. B. in Teil 2 des Abwicklungsscheines) die Zulässigkeit des Auftrages bestätigt (vgl. auch Abschn. C Nr. 5 Abs. 3). Bei Beförderungsleistungen wird die Funktion der amtlichen Beschaffungsstellen durch die Transportbehörden und die Transportoffiziere der Truppen ausgeübt.

    (3) Die Umsatzsteuerbefreiung erstreckt sich nicht auf Leistungen, die an die Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges unmittelbar bewirkt werden. Sie erfaßt ferner nicht die Leistungen an die im zivi...

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