OFD Magdeburg, 15.5.2006, S 2244 - 63 - St 214

Mit dem Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 9.12.2004, BStBl 2004 I S. 1158, wurde der § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG um die Sätze 2 und 3 ergänzt und im Gesetz eine Veräußerungsreihenfolge (Fifo-Methode) für Wertpapiere in Girosammeldepotverwahrung sowie bei Fremdwährungsbeträgen festgelegt. Nach dieser Vorschrift wird nunmehr unterstellt, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden. Eine Ermittlung der Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten ist in diesen Fällen somit nicht mehr erforderlich.

Es ist die Frage aufgetreten, ob die o.g. Regelung für Fälle der Sammelverwahrung gem. § 5 Depotgesetz (z.B. Familien-AG) auch im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S. des § 17 EStG zu beachten ist.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist entschieden worden, dass die Fifo-Methode bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG für die Fälle der Sammelverwahrung gem. § 5 Depotgesetz nicht entsprechend angewendet werden kann.

Ausschließlich für den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und auch nur für Fälle des § 5 Depotgesetz ist durch das EURLUmsG hiervon abweichend die Anwendung der Fifo-Methode vorgesehen.

In allen anderen Fällen ist ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung weiterhin nach der Rechtsprechung des BFH zu verfahren (BFH vom 24.11.1993, X R 49/90, BStBl 1994 II S. 591), wonach Wertpapiere, die sich in einem Girosammeldepot befinden, grundsätzlich mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten sämtlicher Wertpapiere derselben Art zu bewerten sind.

Eine dem § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vergleichbare Sonderregelung für die Ermittlung des Gewinns bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in § 17 EStG nicht enthalten. Ein Abweichen von der bisherigen Verfahrensweise ist daher nicht möglich.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass jedoch in den meisten Fällen die Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich ihre Selbstständigkeit behalten. Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige bei der Veräußerung von – geteilten – Anteilen die Wahl hat zu entscheiden, welcher Anteil veräußert werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die Identität der Anteile gegeben ist.

Bei GmbH-Anteilen kann die Identität der Anteile durch Bezugnahme auf den notariellen Erwerbsvorgang nachgewiesen werden. Bei Aktien ist dies z.B. durch Zuordnung von Stücknummern bzw. durch Verwahrung in einem gesonderten Depot (Streifbanddepot) möglich.

Durch die Auswahl des zu veräußernden Anteils sind ihm bei der Ermittlung des Veräußerungsergebnisses auch nur seine speziellen Anschaffungskosten zuzuordnen. Dies kann u.U. dazu führen, dass hierdurch ein Verlust realisiert wird, welcher bei der Auswahl eines anderen Anteils nicht entstanden wäre. Ein Missbrauch i.S. des § 42 AO liegt insoweit nicht vor.

 

Normenkette

EStG § 17

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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