BMF, Schreiben v. 20.3.2002, IV D 1 - S 7492 - 13/02, BStBl I 2002, 347

Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Amerikanisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bei dienstlichen Beschaffungen unter Verwendung einer IMPAC-VISA-Kreditkarte

Mit BMF-Schreiben vom 31.3.2000 – IV D 1 – S 7492 – 12/00 (BStBl 2000 I S. 459) ist zugelassen worden, dass bei Lieferungen und sonstigen Leistungen bei dienstlichen Beschaffungen unter Verwendung einer IMPAC-VISA-Kreditkarte bis zu einem Wert von 2.500 EUR (vgl. BMF-Schreiben vom 28.9.2001 – IV D 1 – S 7492 – 58/01, BStBl 2001 I S. 727), die nach dem in diesem Schreiben dargestellten Beschaffungsverfahren abgewickelt werden, die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk in Anspruch genommen werden kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ergänzend zum o.a. BMF-Schreiben vom 31.3.2000 Folgendes:

Die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist bei Lieferungen und sonstige Leistungen nicht zu versagen, wenn bei dienstlichen Beschaffungen die IMPAC-VISA-Kreditkarte bis zu einem Wert von 30.000 EUR als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Bei dienstlichen Beschaffungen mit einem Wert von mehr als 2.500 EUR ersetzt die IMPAC-VISA-Kreditkarte jedoch nicht den erforderlichen Beschaffungsauftrag. Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung hat der leistende Unternehmer deshalb neben einem ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) auch einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle vorzulegen.

 

Normenkette

NATO-ZAbk Art. 67 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 347

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