BMF, 26.1.2017, III C 3 - S 7181/13/10001

Mit Urteil vom 26.11.2014, XI R 25/13 (BFH/NV 2015 S. 531), hat der BFH entschieden, dass Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen „Reiterhofs”, der nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sind.

Damit bestätigt der BFH seine vorangegangene Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 28.9.2000, V R 26/99, BStBl 2001 II S. 691, und vom 30.7.2008, V R 66/06, BStBl 2010 II S. 507), wonach die Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG dann zu verneinen ist, wenn die Leistungen nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden.

Die nach der unionsrechtlich maßgeblichen Regelung in Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe h MwStSystRL, welche u. a. in § 4 Nr. 23 UStG in nationales Recht umgesetzt wird, erforderliche Anerkennung einer Einrichtung kann nach der Rechtsprechung insbesondere aus der Kostenübernahme oder aus einer formalen Anerkennung durch staatliche Einrichtungen abgeleitet werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23.1.2017 – III C 2 – S 7124/10/10001 (2017/0043982) –, BStBl 2017 I S. XXXX, geändert worden ist, Abschnitt 4.23.1 wie folgt geändert:

  1. Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 7 werden folgende neue Sätze 8 und 9 eingefügt:

      8Vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen sind insbesondere Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die als solche formal durch staatliche Einrichtungen anerkannt sind oder deren Kosten überwiegend von hierfür zuständigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts übernommen werden. 9Hierzu gehören nicht Einrichtungen, die im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dienen und die dafür nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII einer Erlaubnis nicht bedürfen.”

    2. Die bisherigen Sätze 8 bis 15 werden Sätze 10 bis 17.
  2. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      2Es genügt außerdem, wenn die Aufnahme solange andauert, dass der im Gesetz vorausgesetzte Erziehungs- oder Bildungszweck erreicht werden kann.”

    2. Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3.
    3. Nach dem neuen Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Sowohl die Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsleistung als auch die damit zusammenhängenden Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG als einheitliche Leistung zu befreien.”

  3. Abs. 4 wird in den Sätzen 2 und 3 wie folgt gefasst:

    2Vorbehaltlich von Abs. 2 Satz 16 gehört hierzu u. a. auch die sportliche Erziehung. 3Die Befreiungsvorschrift kommt deshalb sowohl bei von einer anerkannten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung durchgeführten Sportlehrgängen für Berufssportler als auch bei solchen für Amateursportler in Betracht.”

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 23

 

Fundstellen

BStBl I, 2017, 175

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