BMF, 26.9.2011, IV D 3 - S 7141/08/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 11.8.2011, IV D 3 – S 7141/08/10001, DOK: 2011/0634487

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des BFH-Urteils vom 17.2.2011, V R 30/10, BStBl 2011 II S. …, und des EuGH-Urteils vom 7.12.2010, Rs. C-285/09, BStBl 2011 II S. …, in Abschnitt 6a.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22.9.2011, IV D 3 – S 7279/11/100001 (2011/0758614), BStBl 2011 I S. …, geändert worden ist, folgender neuer Satz 7 angefügt:

7Dient der Verstoß gegen die Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG aber dazu, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen, kann der Unternehmer die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht aufgrund des objektiven Nachweises ihrer Voraussetzungen in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 17.2.2011, V R 30/10, BStBl 2011 II S. … und EuGH-Urteil vom 7.12.2010, Rs. C-285/09, BStBl 2011 II S. …).

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b

UStG § 6a

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 980

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