BMF, 10.05.1996, IV C 4 - S 7118 b - 9/96

Mein Schreiben vom 3. April 1996 - IV C 4 - S 7118 b - 7/96

Nach § 3 b Abs. 3 Satz 3 UStG ist seit dem 1. Januar 1996 der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes gleichgestellt die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet desselben Mitgliedstaates beginnt und endet, wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes im Zusammenhang steht. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend zu denAbschnitten 42 e bis 42 h UStR 1996 folgendes:

(1) Der nach § 3 b Abs. 3 Satz 3 UStG für die Gleichstellung der inländischen Beförderung eines Gegenstandes mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung desselben Gegenstandes erforderliche Zusammenhang ist bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gegeben. Eine derartige Beförderung liegt vor, wenn einem Speditions- oder Beförderungsunternehmer für eine Güterbeförderung über die gesamte Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt wird, bei der Durchführung des Auftrages mehrere Unternehmer nacheinander mitwirken sowie Beginn und Ende der gesamten Beförderung in den Gebieten verschiedener EG-Mitgliedstaaten liegen Abschnitt 42 e Abs. 1 UStR 1996).

(2) Bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind nicht nur solche Beförderungen als innergemeinschaftliche Güterbeförderungen anzusehen, bei denen Abgangsort und Ankunftsort in zwei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten liegen. Auch Beförderungen, die einer innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes vorangehen (Vorläufe) oder sich daran anschließen (Nachläufe) und sich nur auf einen EG-Mitgliedstaat erstrecken, sind als innergemeinschaftliche Beförderung zu behandeln. Durch den Auftrag über die gesamte Beförderungsstrecke wird der unmittelbare Zusammenhang der Vor- und Nachläufe mit der innergemeinschaftlichen Beförderung des Gegenstandes hergestellt § 3 b Abs. 3 Satz 3 UStG).

(3) Als innergemeinschaftliche Güterbeförderungen sind alle der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangehenden oder ihr nachfolgenden auf einen EG-Mitgliedstaat beschränkte Beförderungen zu behandeln, die im Rahmen des über die gesamte Beförderungsstrecke erteilten Auftrages erbracht werden. Auch einem Vorlauf vorangehende oder sich einem Nachlauf anschließende auf einen EG-Mitgliedstaat beschränkte Güterbeförderungen sind daher wie innergemeinschaftliche Güterbeförderungen zu behandeln, wenn die Beförderungsstrecken von dem Auftrag für die gesamte Beförderung erfaßt sind.

(4) Ein unmittelbarer Zusammenhang ist bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung auch gegeben, wenn zwischen den Vor- und Nachläufen und der eigentlichen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung Unterbrechungszeiten liegen. Sie können unvorhergesehen eintreten (z. B. Unfall des Beförderungsmittels) oder im Beförderungsauftrag vereinbart sein. Der unmittelbare Zusammenhang geht auch nicht verloren, wenn zwischen der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und dem Vor- und Nachlauf eine sonstige Leistung der unter § 3 b Abs. 2 UStG fallenden Art (z. B. Zwischenlagerung) ausgeführt wird.

(5) Die Speditions- und Beförderungsunternehmer haben bei der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung nachzuweisen, daß ihre Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht. Dazu hat der Auftraggeber der jeweiligen Leistung den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung in dem im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise zu verwendenden Dokument (z. B. Speditionsauftrag, Frachtbrief oder Bordero) anzugeben. Statt dessen kann der Leistungsempfänger eine Bescheinigung folgenden Inhalts erstellen:

„Bescheinigung für innerstaatliche Güterbeförderungen im unmittelbaren Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (Vor- und Nachläufe)

Der Unternehmer
  (Name und Anschrift des leistenden Unternehmers)
hat für meine Rechnung die Beförderung folgender Güter
 
  (Name und Anschrift des leistenden Unternehmers)
 
  (Bezeichnung der Beförderungsgegenstände))
von   nach  
(Bezeichnung des Abgangsorts) (Bezeichnung des Bestimmungsorts)

übernommen/besorgt.

Diese innerstaatliche Beförderung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieser Güter, da die Gesamtbeförderung der Güter in

  beginnt und in
(Bezeichnung des Abgangsorts/Staat)  
  endet.
(Bezeichnung des Bestimmungsorts/Staat)  
   
(Ort und Datum) (Name, Anschrift und Unterschrift des Leistungsempfängers)”

Beispiel 1:

Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Frankreich ansässigen Frachtführer S, Güter von Paris an einen Abnehmer in Rostock zu befördern. S befördert die Güter von Paris nach Aachen und beauftragt für die Strecke von Aachen nach Rostock den in Köln ansässigen Unterfrachtführer F mit der Beförderung. Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und...

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