Rz. 32

Falls das Treuhandverhältnis eine Rechnungslegung erfordert, bieten sich dem Treuhänder grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Sofern er selbst zur Buchführung verpflichtet ist (§§ 1ff. HGB), besteht die Möglichkeit, im Rahmen der eigenen Buchführung einen gesonderten Kontenkreis (Treuhandkreis) anzulegen. Dabei ist im Besonderen darauf zu achten, dass keine Vermischung des Treuhandvermögens mit eigenem Vermögen stattfindet, sodass aus den Kontenbezeichnungen notwendigerweise klar hervorgehen muss, ob ein Konto zum Treuhandkreis gehört. Des Weiteren ist eine strikte Trennung der Buchungen des Treuhandbereichs von denen des eigenen Geschäftsverkehrs sowie der verwalteten von den eigenen Vermögensgegenständen vorzunehmen.

 

Rz. 33

Eine separate Treuhandbuchführung ist notwendig, wenn der Treuhänder selbst keine Bücher führt (insbesondere Selbstständige i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder wenn es für die Art und den Umfang der Verwaltung des Treuhandguts zweckmäßig bzw. erforderlich erscheint.[1] Sofern der Treuhänder eine bereits vorhandene Buchführung übernimmt (z. B. bei treuhänderischer Verwaltung eines Unternehmens), hat er diese zunächst auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und ggf. bei Verstößen eine Um- oder Neuorganisation durchzuführen.[2]

[1] Vgl. Mathews, Kurt: Rechnungslegung über Treuhandverhältnisse. Behandlung im Jahresabschluß und im Geschäftsbericht, Herne, Berlin 1978, S. 20.

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