rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erzielung von gewerblichen Einkünften bei gemeinschaftlicher Tierhaltung durch GmbH & Co. KG. Kein Vertrauensschutz durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Feststellungsbescheide

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einkünfte einer gemeinschaftlichen Tierhaltung können ertragsteuerlich nur dann als solche aus Land- und Forstwirtschaft qualifiziert werden, wenn alle sachlichen, personellen und formalen Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt sind (Anschluss an die höchstrichterliche, zur Umsatzsteuer ergangene Rechtsprechung). Eine GmbH & Co. KG ist nicht wegen ihrer Rechtsform, sondern deswegen von der Vergünstigung des § 51a BewG ausgeschlossen, weil der persönlich haftende Gesellschafter eine juristische Person (GmbH) ist und Gesellschafter oder Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft im Sinne des § 51a BewG nur natürliche Personen sein dürfen.

2. Das Finanzamt ist nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH & Co. KG an einer rückwirkenden Umqualifizierung der Einkünfte als gewerblich und am erstmaligen Erlass von Gewerbesteuermessbetragsbescheiden nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben „Verwirkung”) gehindert, wenn die ursprünglichen Feststellungsbescheide für die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind (Ausführungen zu den Voraussetzungen einer – ggf. konkludent erteilten – verbindlichen Zusage).

 

Normenkette

BewG § 51a Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 6a; EStG 1997 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2, 5, § 15; GewStG § 3 Nr. 12; AO 1977 § 164 Abs. 1; BGB § 242

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2009; Aktenzeichen IV R 13/07)

BFH (Urteil vom 05.11.2009; Aktenzeichen IV R 13/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht bei der Klägerin von der Erzielung gewerblicher Einkünfte aus gemeinschaftlicher Tierhaltung ausgeht und zu Recht die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes (BewG) verneint hat.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Die Gesellschaft betreibt eine kooperative Tierhaltung (ausschließlich Schweinemast) ohne eigene Flächen. Das Unternehmen erwarb 1995 alle Geschäftsanteile sowie die wesentlichen Betriebsgrundlagen von der Schweinemast GmbH Y und führte den Geschäftsbetrieb unverändert fort.

Beteiligte der Gesellschaft sind:

Anteilseigner

Beteiligung %

Finanzamt

B Agrar GmbH & Co KG

17,30ehem. N

C Bäuerliche AG

15,50

S

D Bäuerliche AG

19,10

S

Agrarproduktion Z GmbH

15,50

S

Agrarproduktion H e.G.

8,90

S

Agrargenossenschaft F e.G.

15,50

S

Bauernland AG Goldene Aue U

4,20

S

H. K.

4,00

ehem. N

Beteiligungs- u. Verw. GmbH

0,00

S

A Qualitätsschweine

Auf der Grundlage der Feststellungen einer bei der Klägerin für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung erließ der Beklagte geänderte Feststellungsbescheide und erstmalige Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 1996 bis 2000, in denen er die Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) umqualifizierte, weil nicht alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 51a BewG seien.

Nach erfolglosen Einsprüchen verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Klage weiter. Sie macht geltend, die Einkünfte seien weiterhin wie erklärt als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Die Gewerbesteuermessbescheide seien daher rechtswidrig. Die Tätigkeit der Gesellschaft sei als gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51a BewG anzusehen.

Die personellen Voraussetzungen der Vorschrift lägen vor. § 51 a BewG solle die gemeinschaftliche Tierhaltung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ermöglichen, selbst wenn die Gemeinschaft keine landwirtschaftliche Fläche habe. Hinsichtlich der personellen Voraussetzungen sei es Sinn und Zweck der Vorschrift, rein kapitalistische Beteiligungen von branchenfremden Gesellschaftern an Kooperationen zu verhindern. Dieser Zweck sei im Streitfall aber nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall hätten sich landwirtschaftliche Betriebe zu einer gemeinsamen Tierhaltung zusammengeschlossen. Die Beteiligten seien alle als landwirtschaftliche Betriebe zu qualifizieren, die nur zum Teil wegen ihrer Rechtsform keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielten. Die Einkünfte der Beteiligten seien ursprünglich, d.h. originär solche aus Land- und Forstwirtschaft, die lediglich juristisch in einem zweiten Schritt nach § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) wegen der entsprechenden Rechtsform als gewerblich umqualifiziert würden. Dass diese Betriebe zum Teil in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft geführt würden, resultiere im Wesentlichen aus den durch die deutsche Wiedervereinigung hervorgerufenen Umstellungen der Agrargenossenschaften auf die der Gesellschafterstruktur angemessene Rechtsform des Handelsrechts. Das ändere jedoch nichts daran, dass diese...

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