Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeld für gewerblich tätiges Kind unabhängig von der Höhe der aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann der Elternteil Kindergeld nur beanspruchen, wenn es die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt. Dies ist nicht der Fall, wenn das Kind einer gewerblichen Tätigkeit (hier als Kosmetikerin) nachgeht.

2. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang sich diese gewerbliche Tätigkeit als finanziell erfolgreich erwiesen hat.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2014; Aktenzeichen III R 9/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

In Streit steht die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 1.386,00 Euro.

Die Klägerin ist die leibliche Mutter des Kindes A. Die Beklagte zahlte nach eigenen Angaben bis Juli 2006 laufend an sie Kindergeld, teilweise auf Anweisung der Klägerin direkt auf das Konto von A.

Der Familienkasse wurde bekannt, dass A im Zeitraum 1. November 2005 bis 16. August 2006 selbstständig als Kosmetikerin tätig war (Bl. 119 d. KG-Akte).

Nach einer Anhörung der Klägerin hob sie mit Bescheid vom 4. Juni 2008 die Festsetzung des Kindergeldes ab November 2005 auf und forderte für den Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 überzahltes Kindergeld in Höhe von 1.386,00 Euro zurück (Bl. 159 d. KG-Akte).

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch (Bl. 163 d. KG-Akte) begründete die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin damit, dass Ihre Mandantin keinen Antrag auf Kindergeld gestellt und kein Kindergeld erhalten habe. A habe von Februar 2006 bis Juli 2006 Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR pro Monat erhalten, ohne auch selbst einen Antrag gestellt zu haben.

Die Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 10. August 2009 als unbegründet zurück (Bl. 189 d. KG-Akte).

Mit der erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass ihre Tochter zwar selbstständig tätig gewesen sei, jedoch keinerlei Einkünfte erzielt habe. Diese sei auch arbeitsuchend gemeldet gewesen. Trotz einer Schwangerschaft habe sie ernsthaft versucht, einen Ausbildungsplatz zu erlangen.

Im Weiteren hat die Klägerin die Einkommensteuererklärungen ihrer Tochter A für die Kalenderjahre 2005 und 2006 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass A Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Kosmetik-Einzelunternehmerin vom 1. November – 31. Dezember 2005 in Höhe von -762 EUR und vom 1. Januar – 16. August 2006 in Höhe von 1.732 EUR (832 EUR Gewinn nebst Veräußerungsgewinn aus Warenverkauf i.H.v. 900 EUR) erklärt hatte. Hierzu trägt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass sich aus den beigefügten Unterlagen ergebe, dass A ihre selbstständige Tätigkeit zum 1. November 2005 aufgenommen habe. Sie habe keine nachhaltigen Einkünfte erzielt.

Darüber hinaus habe sie, die Klägerin, im Oktober 2005 zusammen mit ihrer Tochter die Familienkasse aufgesucht und ihre selbstständige Tätigkeit angezeigt. Sie habe insofern die Einstellung der Zahlung des Kindergeldes angeregt. Als sie im November 2005 eine weitere Kindergeldzahlung erhalten habe, habe sie nochmals zusammen mit ihrer Tochter bei der Familienkasse vorgesprochen. Die zuständige Mitarbeiterin habe die Gewerbeanmeldung entgegengenommen. Diese habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es mit dem Kindergeld seine Richtigkeit habe und die Behörde keine Fehler gemacht habe. Sie sei nach diesem Gespräch davon ausgegangen, dass ihr weiterhin Kindergeld zustehe.

Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 4. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. August 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG werde ein Kind, dass das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe, bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und bei einer Agentur für Arbeit bzw. ARGE im Inland als Arbeitsuchender gemeldet sei.

A hätte diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum nicht erfüllt. Sie sei am 18. Mai 2008 21 Jahre alt geworden. Sie sei vom 1. November 2006 bis zum 16. August 2006 selbstständig tätig gewesen. Dafür, dass sie während dieser Tätigkeit keinerlei Einkünfte erzielt habe, lägen keine Nachweise vor.

Darüber hinaus sei A weder als Bewerberin für einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit bzw. der ARGE der Kommune registriert noch bei der Berufsberatung gemeldet gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Entscheidung der Beklagten, das Kindergeld von der Klägerin (als Kindergeldberechtigten) für den Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 zurückzufordern, verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Denn die Tochter A erfüllte im streitigen Zeitraum nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, um Kind...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge