Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietungsabsicht bei leerstehenden Wohnungen. überhöhte Anforderungen an Person und finanzielle Leistungsfähigkeit potentieller Mieter. Aufwendungen einer alleinstehenden Frau für künstliche Befruchtung keine außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bemühungen um die Vermietung einer leerstehenden Wohnung als Voraussetzungen einer bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

2. Von einer Vermietungsabsicht der Klägerin konnte sich der Senat im Streitfall nicht überzeugen, da diese nur in sehr geringem Umfang Vermietungsannoncen geschaltet und trotz der im ländlichen Raum Thüringens nur geringen Nachfrage nach Wohnraum hohe Anforderungen an die Person (keine Raucher, keine Haustierhaltung) und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Mieters gestellt hat.

3. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind bei einer unverheirateten Frau ohne Lebenspartner oder Lebenspartnerin nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Hierin ist keine verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung zu sehen.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 1, 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig sind nach einer Teilabhilfe im Einspruchsverfahren drei Punkte:

  1. Die Höhe von Kilometerkosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen,
  2. ob die im Haus der Klägerin gelegene Wohnung schon im Streitjahr 2012 vermietet werden sollte, d.h. ob in 2012 Einkünfteerzielungsabsicht bestand und
  3. ob die Kosten einer erfolglosen künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Die Klägerin arbeitet als Apothekerin bundesweit in verschiedenen Apotheken insbesondere bei urlaubsbedingter Abwesenheit oder Krankheit der jeweiligen Apothekeninhaber als deren Vertreterin. Sie hat eine Mehrzahl von Einsatzorten. Es werden jeweils selbständige Arbeitsverträge geschlossen. Zudem ist sie als Beraterin für Gesundheits- und Kosmetikprodukte selbständig tätig.

Die im Streitjahr 48-jährige Klägerin ist Mutter der am 03.01.2003 geborenen Tochter A und nicht verheiratet. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie einen Freibetrag für Alleinerziehende geltend, sie lebt nicht mit einem Mann oder einer Frau in einer festen Partnerschaft zusammen.

Zu. 1. Die Klägerin macht Kosten für Fahrten zu Bewerbungsgesprächen in Höhe von 0,30 EUR/km geltend, der Beklagte berücksichtigte nur 0,15 EUR/km, da die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie für das geliehene Fahrzeug Kosten aufgewendet habe. Die Klägerin erklärte hierzu in der mündlichen Verhandlung, sie habe für das genutzte Kfz selbst Aufwendungen getragen. Die Rechnungen würden jedoch entsprechend der Eintragung im Kfz-Schein in der Regel auf den Halter ausgestellt. Es handele sich um das Auto eines Bekannten. Sie trage Benzinkosten, Reparaturkosten und habe sich an den Anschaffungskosten beteiligt. Die Kfz-Werkstatt könne bestätigen, dass die Klägerin auch Kosten bezahlt habe.

Der Beklagte erklärte sich nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bereit, den Kilometersatz für die Bewerbungskosten wie beantragt mit 0,30 EUR/km statt 0,15 EUR/km anzuerkennen und sagte zu, den Einkommensteuerbescheid 2012 entsprechend zu ändern.

Zu 2. Die Klägerin ist Eigentümerin einer in B gelegenen Eigentumswohnung mit 72 qm, die sie zunächst an ihre Mutter vermietet hatte. Sie errichtete in 2010 ihr Haus in C. Ab 01.08.2013 vermietete sie die dortige EG-Wohnung an ihre Mutter für 4,– EUR Kaltmiete/qm, bis dahin stand die Wohnung leer. Ihre 1927 geborene und Ende November 2015 verstorbene Mutter war zuletzt pflegebedürftig. Nebenkosten werden ausweislich einer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 nachgereichten schriftlichen Vereinbarung vom 01.06.2001 (Blatt 70 FG-Akte 3 K 111/16), die auch für das Objekt in C weiter gelten solle, nicht erhoben, sondern direkt von der Mutter beglichen.

Mit dem Objekt in C erzielte die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2012 keine Einnahmen, sondern erst ab 01.08.2013. Das Erdgeschoss umfasst 81 qm, der eigengenutzte Rest des Hauses 108 qm (Bl. 85 ESt-Akte). Ein angeblich potenzieller Mieter namens D, ein Bekannter der Klägerin, der beim Bau mitgeholfen hatte, sagte kurzfristig als Mieter ab Oktober 2011 ab.

Die Klägerin trägt hierzu vor, sie habe sich unter anderem mittels Mund zu Mundpropaganda und durch Zettel im Fenster des Hauses um Mieter bemüht. Zudem habe sie im Mai, September und Dezember 2012 mit je einer 7-mm-Anzeige im „Wochenspiegel” inseriert. Die Kosten des Inserates betrugen jeweils 5,83 EUR. Es habe weitere Werbung für die Wohnung in Form von Aushängen in Einkaufsmärkten gegeben. Außer den eingereichten Inseraten seien weitere Inserate geschaltet worden. Es sei regelmäßig an Informationstafeln in Einkaufsmärkten auf die Vermietung aufmerksam und im Bekanntenkr...

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