rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Transportfahrzeug für Holzrückemaschinen. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Halten eines besonders hergerichteten Fahrzeugs zur Beförderung von Holzrückemaschinen an ihren Einsatzort und zurück, das seiner Art nach ausschließlich für den Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmt und für den Transport in anderen Wirtschaftszweigen grundsätzlich ungeeignet ist, durch einen für Betriebe der Forstwirtschaft tätigen Lohnunternehmer ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (Abweichung vom BFH-Urteil vom 17.10.1984 II R 156/81, BStBl II 1985, 313).

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a, b, S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen VII R 42/03)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird – unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 30. Juli 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2000 – verpflichtet, dem Kläger für das Fahrzeug XXX ab 6. Juli 1999 die Steuerbefreiung für ein Sonderfahrzeug zu erteilen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein Fahrzeug, das zum Transport von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen hergerichtet worden ist.

Der Kläger betreibt Holzrücketechnik, bei der im Wald geschlagenes Holz vom Einschlagort zum nächsten Fahrweg befördert wird. Die dabei verwendeten Holzrücketraktoren werden, da sie nicht auf öffentlichen Straßen fahren dürfen, von besonderen Transportfahrzeugen zum und vom Einsatzort befördert. Das im Streit befindliche Fahrzeug ist ein solches Transportfahrzeug; es führt das amtliche Kennzeichen XXX. Der Kläger stellte am 1. Juli 1999 bei dem Beklagten einen Antrag auf Steuerbefreiung für Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der ab 1. Juni 1979 geltenden Fassung (KraftStG).

Bereits im Jahr 1995 hatte der Kläger für das nämliche Fahrzeug erfolglos die Steuerbefreiung für Sonderfahrzeuge beantragt. Die daraufhin erhobene Klage hatte der erkennende Senat mit Urteil vom 6. Mai 1998 I 78/97 unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1984 II R 156/81 (Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 143, 147, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1985, 313) mit der Begründung abgewiesen, dass das Fahrzeug, auch wenn es ausschließlich in der Forstwirtschaft verwendet werde, gleichwohl zur Verwendung für andere Zwecke geeignet sei. Daraufhin hatte der Kläger technische Veränderungen an dem Aufladeteil des Fahrzeugs vorgenommen, die es für die Aufnahme des neu beschafften Holzrückefahrzeugs Typ Velmet 820, das der Kläger in erster Linie einsetzt, besonders geeignet machten (Einzelheiten Blatt 22/23 der Gerichtsakte). Das Holzrückefahrzeug „LKT”, das im Betrieb des Klägers nur für besonders langes Holz eingesetzt wird, kann zwar selbst auf das Transportfahrzeug auffahren, muss aber beim Transport mit Zugseilen besonders gesichert werden (Vermerk Blatt 34 und Foto Blatt 59 der Gerichtsakte).

Der Kläger hatte das im Streit befindliche Fahrzeug nach dem Umbau zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis begutachten lassen und von der DEKRA eine Bescheinigung erhalten, nach der in Ziffer 1 des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins der Vermerk „Sonderkfz. nur und ausschließl. zur Beförderung eigener forstwirtschaftl. Holzrückefahrz. Typ Valmet od. LKT” eingetragen werden könne. Die Zulassungsstelle B nahm eine entsprechende Eintragung am 6. Juli 1999 vor.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Steuerbefreiung erneut ab. In der Einspruchsentscheidung wies er darauf hin, dass die neue Eintragung für die steuerliche Beurteilung keine Bedeutung habe. Mit der Klage begehrt der Kläger weiterhin die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b KraftStG.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 30. Juli 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2000 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, ab 6. Juli 1999 eine Steuerbefreiung für das Fahrzeug XXX zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht insbesondere geltend, dass das BFH-Urteil vom 17. Oktober 1984 (a. a. O.) über die durch das Gutachten bewiesene eingeschränkte Eignung des Transportfahrzeugs hinaus eine ausschließliche Verwendbarkeit in Betrieben der Land- oder Forstwirtschaft oder für solche Betriebe verlange; das Holzrücken werde aber auch für Gewerbebetriebe ausgeführt.

Der erkennende Senat hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2001 abgewiesen. In der vom Kläger beantragten ...

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