Leitsatz

Wird ein Mitunternehmeranteil sukzessive aufgegeben, sind einzelne Übertragungsakte innerhalb von 4 Monaten zusammenzufassen, wenn sie auf einem einheitlichen Entschluss beruhen. Die Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG ist dabei auch dann zu gewähren, wenn bei der Aufgabe des Mitunternehmeranteils ein Teilanteil unentgeltlich auf eine steuerbegünstigte Stiftung übertragen wird.

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co KG sowie die zugehörige Komplementär-GmbH stehen im Alleineigentum einer Kommanditistin. Das Büro- und Verwaltungsgebäude ist Privatvermögen der Kommanditistin und wurde als Sonderbetriebsvermögen behandelt. Im Rahmen der Aufgabe ihres Mitunternehmeranteils brachte die Kommanditistin zunächst eine 10%ige Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zum Teilwert in die Komplementär-GmbH ein. 3 Monate später brachte die Kommanditistin einen 80%igen Anteil an der Kommanditgesellschaft sowie eine entsprechende Beteiligung an der Komplementär-GmbH und des Sonderbetriebsvermögens in eine neu gegründete GmbH zum Buchwert ein. Die als Gegenleistung erhaltenen einbringungsgeborenen Anteile übertrug die Kommanditistin unentgeltlich auf eine gemeinnützige Stiftung. In einem letzten Schritt veräußerte die Kommanditistin die restliche Beteiligung an der GmbH & Co KG sowie der Komplementär-GmbH und überführte den verbleibenden Anteil am Sonderbetriebsvermögen in ihr Privatvermögen. Für den aus dem letzten Schritt resultierenden Gewinn gewährte die Finanzverwaltung die Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG. Für den Gewinn aus der zu Beginn erfolgten Teilwerteinbringung in die Komplementär-GmbH wurde dagegen eine begünstigte Besteuerung versagt, da nicht alle stillen Reserven eines Teilmitunternehmeranteils aufgedeckt wurden. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht sah die Klage als begründet an. Gewinne aus der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils stellen nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte dar. Im Streitjahr war zudem die Aufgabe eines Teils eines Mitunternehmeranteils begünstigungsfähig. Nach Ansicht des Gerichts wurde im Urteilsfall allerdings der gesamte Mitunternehmeranteil aufgegeben, da die verschiedenen Übertragungen i. S. der Gesamtplanrechtsprechung zusammenzufassen sind. Die Tarifbegünstigung scheitere nicht daran, dass ein Teilmitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen wurde und daher nicht alle stillen Reserven aufgedeckt wurden. Entscheidend für diese Beurteilung sei aber, dass der Teilmitunternehmeranteil auch selbständig begünstigungsfähig war und auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen wurde.

 

Hinweis

Seit dem Veranlagungszeitraum 2002 wird die Tarifermäßigung gem. § 34 EStG nur mehr gewährt, wenn die stillen Reserven eines gesamten Mitunternehmeranteils realisiert werden. Die Aufgabe von Teilmitunternehmeranteilen ist dagegen nicht mehr begünstigungsfähig.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 24.03.2011, 10 K 473/08

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