Hier ergibt sich der Streitwert nicht aus der Differenz der Steuerfestsetzungen, sondern aus der Differenz zwischen begehrter und bereits gewährter Erstattung. Geht es um die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, beträgt der Streitwert 10 % der auf diesen Betrag entfallenden Lohn- bzw. Einkommensteuer[1]; dies entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen Lohnsteuer bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des Freibetrags. Der erzielte Zinsvorteil bleibt aber außer Betracht.[2]

[1] FG Hamburg, Beschluss v. 24.3.1993, III 42/92, EFG 1993 S. 602.

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