Der Steuerberater sollte seinen Mandanten befragen, aus welchen Gründen dieser zu ihm gekommen ist und welche Erwartungen dieser generell an den Berater stellt. Nur mit der richtigen Einschätzung der Persönlichkeit des Mandanten kann der Steuerberater abschätzen, wie weit seine Beratungspflichten im konkreten Fall gehen können.

Der Steuerberater sollte seinem neuen Mandanten vermitteln, dass dieser von sich aus bei jedem steuerlichen Problem, bei Erhalt von Post seitens der Finanzbehörden etc. sofort den Steuerberater informieren sollte, damit Schaden vermieden bzw. minimiert werden kann. Außerdem muss dem Mandanten klar sein, dass er nur bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber dem Steuerberater – der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist – korrekt beraten werden kann.

Im Gegenzug ist auch der Steuerberater verpflichtet, regelmäßig von sich aus die Kommunikation mit dem Mandanten zu suchen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass dieser – über das erteilte Mandat hinaus – Beratungsbedarf hat.

Der Steuerberater muss u. a. zum Ausdruck bringen, auf welchen Gebieten er ggf. mit anderen kooperiert bzw. welche Kenntnisse er selbst nicht hat und dass er keine Rechtsberatung leisten will und wird.

Es sollte festgelegt werden, inwieweit mit dem Mandanten auch per E-Mail (Problem "Schweigepflicht") kommuniziert werden darf (DSGVO und BDSG beachten!).[1]

Fernab­satz­verträge sind Verträge – auch Dienst­leistungs- oder Werkverträge mit Rechts­an­wälten –, die ausschließlich über Fernkom­mu­ni­kation zustande kommen. Für den BGH ist allein das Fehlen jeglicher Kommuni­kation bei körper­licher Anwesenheit beider Vertrags­partner entscheidend.[2] Hier ist zu überlegen, ob auch Steuerberater sicherheitshalber Mandanten, die Verbraucher sind, bei Beauftragung über Widerrufsrechte bzw. Widerrufsfrist aufklären.

[1] VG Mainz, Urteil v. 17.12.2020, 1 K 778/19, MZ, BRAK-Mitt. 2021 S. 104; Berufsrechtliches Handbuch der BStBK, Teil I. Berufsrechtlicher Teil, 5.2.4 Hinweise der BStBK für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, dort Tz. 12.2.

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