Die Testamentsvollstreckung, geregelt in §§ 2197 ff. BGB, beruht vor allem auf dem Interesse des Erblassers am künftigen Schicksal seines Vermögens.

Die mit der Testamentsvollstreckung verbundene sachkundige, fremdnützige und unparteiische Willensvollstreckung dient der Absicherung von Nachfolgegestaltungen und der Verwirklichung der Zielvorstellungen des Erblassers.

Im Normalfall ist die Testamentsvollstreckung dadurch gekennzeichnet, dass ihre Anordnung die Trennung der Inhaberschaft über die Rechte und die Ausübung der Rechte zur Folge hat:

  • Dem Erben ist die Ausübung seiner Rechte gem. § 2211 BGB verwehrt, solange und soweit sie dem Testamentsvollstrecker durch Anordnung des Erblassers übertragen ist (§§ 2205, 2208 BGB).[1]
  • Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amts und übt dies aus eigenem Recht – handelnd im eigenen Namen – gem. dem letzten Willen des Erblassers (§ 2203 BGB) und dem Gesetz selbstständig aus.

Der Testamentsvollstrecker unterliegt nicht der Aufsicht und Kontrolle des Nachlassgerichts. Letzteres kann dem Testamentsvollstrecker auch nicht ein konkretes Handeln verbieten oder vorschreiben oder gar zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung auffordern. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht unter die Aufsicht des Nachlassgerichts stellen.

Auch im Verhältnis zum Gericht ist der Testamentsvollstrecker unabhängig, da er nicht gesetzlicher Vertreter der Erben ist. Befindet sich z. B. Grundbesitz im Nachlass, bedarf der Testamentsvollstrecker keiner Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1821 Abs. 1 BGB, wenn er über diesen Grundbesitz mit Wirkung für einen minderjährigen Erben verfügt.

Der Erbe kann vom Testamentsvollstrecker jederzeit verlangen, dass dieser seine Befugnisse nicht überschreitet und im Zivilprozess seinen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung durchsetzen und den Testamentsvollstrecker auf Erfüllung seiner Pflichten verklagen.

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.[2]

Erben können den Testamentsvollstrecker auf Auskunft verklagen z. B. über die Vertragsbedingungen und die Entwicklung des Festgeld-/Wertpapierdepots der Erblasserin.[3]

Der Testamentsvollstrecker haftet dem Erben bei Pflichtverletzungen (§ 2219 BGB). Beim Nachlassgericht kann der Erbe die Entlassung des Testamentsvollstreckers bei Pflichtverletzungen und aus sonstigen wichtigen Gründen beantragen (§ 2227 BGB).

Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die "Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches" zugerechnet werden.[4]

Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung kann in der Form des § 29 GBO nicht nur durch Vorlage eines Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr verlautbart, sondern auch eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das mit einem Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung versehen ist, geführt werden.[5]

 
Wichtig

Verfahrensrecht für die Testamentsvollstreckung

Das "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (FamFG) gilt mit Wirkung ab 1.9.2009.

§ 342 FamFG: Nachlasssachen sind Verfahren, die ...

6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse,

7. die Testamentsvollstreckung,

etc. betreffen.

Wichtig ist, dass nach § 49 Abs. 1 FamFG das Nachlassgericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen kann, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Eine einstweilige Anordnung setzt kein gleichartiges Hauptsacheverfahren mehr voraus (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG).[6]

[1] OLG Köln, Urteil v. 30.10.2019, 16 U 59/19: Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, entfällt die Verfügungsbefugnis der Erben mit dem Erbfall und nicht erst mit der Annahme des Amts des Testamentsvollstreckers; OLG München, Beschluss v. 15.11.2011, 34 Wx 388/11: Die über den Tod hinausgehende Vorsorge- bzw. Generalvollmacht ist neben der Testamentsvollstreckung zu beachten, sodass der Bevollmächtigte als vom Erblasser eingesetzt Weisungen des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.
[3] OLG Köln, Urteil v. 25.7.2008, 2 U 44/08; AG Kaiserslautern, Urteil v. 16.6.2010, 7 C 319/10: Die Erben können gem. §§ 675, 666 BGB von der Bank Auskunft verlangen. Die Erben müssen sich nicht auf ihren Auskunftsanspruch nach §§ 2218, 666 BGB gegenüber dem Testam...

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