Leitsatz

Eine Entlassungsentschädigung bleibt auch dann steuerbegünstigt, wenn in einem späteren Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen erbracht werden.

 

Normenkette

§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG , § 34 Abs. 1 EStG , § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen, um eine aus dringenden betrieblichen Gründen bedingte Kündigung zu vermeiden. Die vereinbarte Abfindungssumme von 500 000 DM wurde ihm im Dezember 1996 ausgezahlt. In dem Vertrag verpflichtete sich der Arbeitgeber darüber hinaus, für den Kläger die Kosten einer sog. Outplacement-Beratung bis zu einem Kostenaufwand von 50 000 DM zu übernehmen. Allerdings konnte sich der Kläger diesen Betrag auch auszahlen lassen.

Das FA versagte eine begünstigte Besteuerung der Abfindung, weil sich die Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt habe. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Dieses wird nun feststellen müssen, ob der Kläger die Outplacement-Beratung in Anspruch genommen hat oder nicht.

Falls das der Fall ist, ist die Übernahme der Kosten als sozial motivierte Zusatzleistung unschädlich. Die Hauptabfindung ist begünstigt zu besteuern. Hat sich der Kläger hingegen den zusätzlichen Betrag auszahlen lassen, ist die Steuerbegünstigung zu versagen, weil die Zahlung der Entschädigung auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt worden ist.

 

Hinweis

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Entlassungsentschädigungen i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG begünstigt zu besteuern, wenn die gesamte Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen ist und sich dabei durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung ergibt. Wird eine Entlassungsentschädigung auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt gezahlt, fehlt es grundsätzlich an der für die Steuerbegünstigung erforderlichen Zusammenballung.

2. Darüber hinaus betont der BFH stets den Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung. Dieser besagt, dass alle im Zusammenhang mit der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährten Zahlungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen vom Arbeitgeber geleistet werden, als eine Entschädigung anzusehen sind – und zwar auch dann, wenn in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht mehrere unterschiedliche Zahlungen vereinbart worden sind.

3. Eine Ausnahme von dem zuerst genannten Grundsatz der zusammengeballten Zahlung in einem Veranlagungszeitraum macht der BFH nun für sog. Entschädigungszusatzleistungen. Diese definiert er als neben der Hauptentschädigung gewährte zusätzliche Zahlungen, die für eine gewisse Übergangszeit aus Gründen der sozialen Fürsorge erbracht werden. Solche Zusatzleistungen sind zwar Teil der einheitlichen Entschädigung (von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung rückt der BFH somit ausdrücklich nicht ab), ihre Zahlung in späteren Veranlagungszeiträumen ist jedoch unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als zusammengeballte Entschädigung. Die Zusatzleistungen selbst sind allerdings regulär – also nicht begünstigt – zu besteuern.

4. Als Beispiele für Entschädigungszusatzleistungen nennt der BFH zwei Arten von Leistungen, die der Arbeitgeber seinem früheren Arbeitnehmer neben der Hauptentschädigungszahlung erbringen darf:

  • Leistungen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels und
  • Zahlungen zur Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit.

Zu der ersten Kategorie gehört die im Streitfall vom Arbeitgeber zugesagte Übernahme der Kosten für eine sog. Outplacement-Beratung.

Der zweiten Kategorie zuzuordnen sind solche und ähnliche zusätzliche Zahlungen, über die der BFH bereits in dem Beschluss vom 4.2.1998, XI B 108/97 (BFH/NV 1998, 1082) zu befinden hatte. Dort handelte es sich um Ausgleichszahlungen"in Höhe der zuletzt bezogenen Leistungen des Arbeitsamts", die einem Arbeitnehmer für den Fall andauernder Arbeitslosigkeit zugesagt worden waren. In dem genannten Beschluss, der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen war, hatte der BFH die nun im Besprechungsfall zugelassene Ausnahme bereits angedeutet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.8.2001, XI R 22/00

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