Rz. 516

[Autor/Stand] Nicht zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG gehören alle diejenigen Vermögensgegenstände und organisatorischen Einheiten, die sich nicht unter eine der Ziffern 1 bis 9 dieser Vorschrift einordnen lassen.

 

Rz. 517

[Autor/Stand] So gehören beispw. die folgenden Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht dem inländischen Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3 BewG) oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 121 Nr. 1 BewG) zuzuordnen sind, grundsätzlich nicht zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG.[3] Wohl aber können diese Vermögensgegenstände unter den in Rz. 621 ff. näher dargelegten Voraussetzungen zum "erweiterten Inlandsvermögen" gehören.

  • ungesicherte Bank- und Sparguthaben bei Kreditinstituten im Inland
  • Forderungen, die durch ein Registerpfandrecht an einem in Deutschland eingetragenen Luftfahrzeug gesichert sind.
  • Grund: Luftfahrzeuge sind – anders als inländische Grundstücke und Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind – in § 121 (Nr. 7) BewG nicht genannt.
  • Andere Forderungen, welche insb. nicht i.S.v. § 121 Nr. 7 BewG dinglich gesichert sind und auch nicht unter § 121 Nr. 8 BewG fallen.

Hierher gehören beispw.:

  • auf den Erben übergehende Steuererstattungsansprüche des Erblassers. Sie gehören nicht zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG. Sie sind aber ggf. mit den auf den Erben übergehenden Steuerschulden zu saldieren, wenn diese Steuerschulden als Schuldposten vom Erwerb des beschränkt steuerpflichtigen Erben abziehbar sind. Letzteres setzt voraus, dass die betreffenden Steuerschulden durch das Innehaben des Inlandsvermögens ausgelöst worden sind.[4]
  • Pflichtteilsansprüche eines beschränkt Steuerpflichtigen bei der Erbfolge nach einem beschränkt steuerpflichtigen Erblasser.

    Auf der anderen Seite kann allerdings der beschränkt steuerpflichtige Erbe die Pflichtteilsverbindlichkeit insoweit erbschaftsteuermindernd geltend machen, als sie mit steuerpflichtigem Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG in wirtschaftlichem Zusammenhang steht.[5] Die Schuld zur Leistung des Pflichtteils steht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft, durch deren Anfall der Pflichtteilsanspruch ausgelöst wird. Sie lastet insoweit auf dem Inlandsvermögen, als die Erbschaft zum Inlandsvermögen gehört.[6] Näher dazu unten, Rz. 606 ff.

  • Forderungen aus Vermächtnissen.

    Hat der beschränkt steuerpflichtige Erblasser einem beschränkt steuerpflichtigen Bedachten ein Geldvermächtnis ausgesetzt, so gehört der Vermächtnisanspruch bei dem Bedachten nicht zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG.

    Auch soll der beschränkt steuerpflichtige Erbe die Verbindlichkeit aus dem Geldvermächtnis nach der (allerdings schon älteren) Rechtsprechung des BFH nicht als Schuldposten von dem ererbten Inlandsvermögen abziehen können, weil die Geldvermächtnisschuld nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Gegenständen des Nachlasses stehe.[7]

    Beim Vorhandensein von Inlandsvermögen wird daher in der Literatur[8] dem Erblasser empfohlen, das Inlandsvermögen dem ins Auge gefassten Erben durch Sachvermächtnis (ggf. Vorausvermächtnis) zukommen zu lassen und sodann den (Voraus-)Vermächtnisnehmer mit einem auf einen Geldanspruch gerichteten Untervermächtnis zugunsten des weiteren Bedachten zu belasten. Der (Sach-)Vermächtnisnehmer kann sodann die Verbindlichkeit aus dem (Geld-)Untervermächtnis, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem zum Inlandsvermögen gehörenden Vermögensgegenstand des Sachvermächtnisses steht, als Schuldposten abziehen.

    Stellungnahme: Der (älteren) Rechtsprechung des BFH ist nicht zu folgen. Besteht etwa der gesamte von dem beschränkt steuerpflichtigen Erblasser hinterlassene Nachlass aus Inlandsvermögen i.S.v. § 121 (Nr. 1 bis 9) BewG und hat der Erblasser seine Erben mit einem Geldvermächtnis zugunsten eines Dritten beschwert, so ist m.E. evident, dass zwischen dem auf die beschränkt steuerpflichtigen Erben übergehenden Inlandsvermögen und der sie belastenden Verbindlichkeit aus dem Geldvermächtnis ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht mit der Folge, dass die Erben diese Vermächtnisschuld gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG von ihrem Erwerb abziehen können. Denn in diesem Fall steht die (Geld-)Vermächtnisschuld in vollem Umfang in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zur Gänze als steuerpflichtiges Inlandsvermögen zu erfassenden Nachlass. Die Erben erwerben das Inlandsvermögen von vorneherein als mit dem Geldvermächtnis belastetes Vermögen. Sie können sich dieser Vermächtnisschuld nicht entziehen, wenn sie nicht die Erbschaft ausschlagen und ihnen damit der Erwerb des Inlandsvermögens insgesamt entgeht.

    Im Grundsatz nichts anderes kann gelten, wenn der Nachlass des beschränkt steuerpflichtigen Erblassers nur zum Teil aus Inlandsvermögen besteht. Hier ist der zum Abzug der Vermächtnisschuld notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen ihr und dem Erwerb von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG allerdings nur in Höhe der Quote gegeben, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Wert des steuerpflicht...

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