Rz. 50
In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen über die Zurechnung des Grundbesitzes zu treffen (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 BewG. Bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für Grunderwerbsteuerzwecke sind keine Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen (§ 151 Abs. 5 Satz 3 BewG).
Rz. 51
War der verstorbene Erblasser Alleineigentümer des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran im Weg des Erwerbs durch Erbanfall auf nur auf einen Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der gesamte Wert der wirtschaftlichen Einheit dem Erwerber allein zuzurechnen. War der Erblasser Alleineigentümer des Grundbesitzes und geht das Eigentum daran auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist der Wert des Grundbesitzes der Erbengemeinschaft in Vertretung aller Miterben zuzurechnen (§ 151 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 BewG). Dies geschieht unabhängig von der Erbquote. Diese wird nicht vom Feststellungsfinanzamt festgestellt, sondern vom Erbschaftsteuerfinanzamt ermittelt.
Rz. 52
War der verstorbene Erblasser lediglich Miteigentümer des Grundbesitzes und geht sein Miteigentumsanteil durch Erbanfall auf einen Erben oder auf mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger über, ist nur der Wert des durch Erbanfall übergehenden Miteigentumsanteils dem Erben oder, bei mehreren Erben, der Erbengemeinschaft. Die übrigen Miteigentümer sind durch das Verfahren nicht beschwert und folglich nicht am Verfahren zu beteiligen.
Rz. 53
Wird ein Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt, sind mehrere Feststellungen zu treffen. Zunächst ist der Wert des Grundbesitzes oder des Miteigentumsanteils des Erblassers dem Erben oder, bei mehreren Erben, der Erbengemeinschaft zuzurechnen und festzustellen. Zusätzlich ist der Wert des Grundbesitzes dem Vermächtnisnehmer gegenüber festzustellen und zuzurechnen, denn er erfüllt einen eigenen Erwerbstatbestand (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), und zwar – anders als bei Pflichtteilsanspruch – unabhängig davon, ob das Vermächtnis erfüllt wird, oder nicht. Gegenstand des Erwerbs ist zwar der Vermächtnisanspruch. Beim Sachvermächtnis ist jedoch der Wert der "vermachten" Sache maßgebend (s. § 3 ErbStG Rz. 116). Die Vermächtnisnehmer sind wie Erben und Miterben am Feststellungsverfahren gegenüber dem Erben beteiligt, wenn Gegenstand des Vermächtnisses ein nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert zu bewertendes Grundstück ist. Eine (eigene) gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten allein gegenüber dem oder – bei mehreren – den Vermächtnisnehmern ist in §§ 151 ff. BewG nicht vorgesehen und wäre fehlerhaft. Ein eigenständiger Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert gegenüber einem Vermächtnisnehmer ist jedoch (nur) rechtswidrig, nicht unwirksam.
Rz. 54
Wird das Eigentum oder ein Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz durch Schenkung unter Lebenden zugewandt, ist dem Erwerber der Wert des von ihm erworbenen (Mit)Eigentumsanteils am Grundbesitz zuzurechnen. Bei mehreren Erwerbern liegen auch mehrere Schenkungen vor, die jeweils gesondert als Zuwendung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 ErbStG) zu besteuern sind. Folglich wird für jeden Schenkungsfall der Wert des Anteils am Grundbesitz festgestellt und dem jeweiligen Erwerber zuzurechnen. Dasselbe gilt, wenn mehrere Miteigentümer ihren jeweiligen Anteil im Wege der Schenkung auf einen oder mehrere Erwerber übertragen.
Rz. 55
Beim Erwerb eines Anteils am Betriebsvermögen i.S.d. § 97 Abs. 1a BewG ist für Grundbesitz, der zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehört, der Grundbesitzwert gesondert festzustellen, wenn er für die Feststellung des Werts des Anteils erforderlich ist. Der Anteil am Betriebsvermögen selbst ist bei der Grundbesitzwertfeststellung nicht anzugeben, denn er geht in die Ermittlung der erworbenen Beteiligung an der Personengesellschaft mit ein. Im Feststellungsbescheid ist auch anzugeben, wem der Grundbesitz zuzurechnen ist. Gehört der Grundbesitz in vollem Umfang der Gesellschaft, ist ihr der Wert auch in voller Höhe zuzurechnen und festzustellen; gehört der Grundbesitz nur zum Teil der Gesellschaft, ist neben dem gesamten Grundbesitzwert auch der auf die Gesellschaft entfallende Wertanteil festzustellen und der Gesellschaft zuzurechnen. Die übrigen Miteigentümer sind nicht am Verfahren zu beteiligen.
Rz. 56– 59
Einstweilen frei.