Rz. 51

[Autor/Stand] Das Gebäudevolumen wird in der Größe "Umbauter Raum" angegeben. Die Größe wird durch DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte – bestimmt. In der Vergangenheit wurde die DIN-Norm mehrfach geändert. In der Fassung 1/2016 wurde der Begriff Umbauter Raum (UR) der Fassung 1950 durch den Bruttorauminhalt (BRI) geändert. Beide Ausdrücke werden im fachspezifischen Sprachgebrauch synonym verwendet.

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Nach Abschn. 37 Abs. 1 Satz 1 BewRGr ist der umbaute Raum nach DIN 277 (1950) zu ermitteln.[3] Die DIN 277 (1950) weichen sowohl von den älteren DIN-Vorschriften als auch von neueren DIN-Vorschriften ab. Bei einer Anwendung der Raummeterpreise auf einen nach den älteren oder neueren DIN-Vorschriften berechneten Rauminhalt würden sich folglich auch erheblich abweichende Gebäudenormalherstellungskosten ergeben.[4] Zwischen den Berechnungsarten können Unterschiede bis zu 40 % bestehen.[5] Da die durchschnittlichen Raummeterpreise durch die Finanzverwaltung auf der Grundlage der DIN 277 (1950) ermittelt sind, ist die Anwendung dieser DIN-Vorschriften bei der Berechnung des umbauten Raumes zwingend. Insoweit handelt es sich bei der Verweisung in Abschn. 37 Abs. 1 BewRGr auf DIN 277 (1950) um eine statische Verweisung, wodurch der Ermittlung des Bruttorauminhalts andere Fassungen der DIN 277 nicht zugrunde gelegt werden können.[6] Das Finanzamt ist in diesem Zusammenhang nicht berechtigt, aus Wertungsgesichtspunkten den eindeutigen Wortlaut der Verwaltungsanweisungen zur Anwendung des Bewertungsrechts aus teleologischen Gründen außer Acht zu lassen.[7]

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Gemäß der DIN 277 (1950) sind Länge und Breite nach den Außenmaßen zu bestimmen. Als Höhe gilt bei unterkellerten Gebäuden und nicht ausgebautem Dachgeschoss der Abstand zwischen der Oberfläche des untersten Geschossfußbodens und der Oberfläche des Fußbodens über dem obersten Vollgeschoss (Oberkante der Tragdecke). Bei nicht unterkellerten Gebäuden ist ab der Oberfläche des Geländes zu messen.

 

Rz. 54

 

Beispiel:

Die Außenlänge eines dreigeschossigen unterkellerten Lagergebäudes (vgl. Abschn. 1.121 DIN 277) mit Flachdach beträgt 50 m, die Breite 20 m, die Höhe gemessen von der Oberfläche des Fußbodens im Kellergeschoss (Abschn. 1.121 DIN 277) bis zur Oberkante der Tragdecke (Abschn. 1.133 DIN 277) beträgt 10 m.

Der umbaute Raum berechnet sich wie folgt: 50 m × 20 m × 10 m = 10.000 m[3].

 

Rz. 55– 56

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[4] Bew.-Kartei NW BewG 1965 § 85 Karte B 1; StEKBewG 1965 § 85 Nr. 4.
[5] Halaczinsky in Rössler/Troll, § 85 BewG Rz. 7.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2023

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