Rz. 9

[Autor/Stand] Greift die Befreiung für Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, erstreckt sich diese nur auf den entsprechenden Gebäudewertanteil. Sie gilt nicht für den entsprechenden Bodenwertanteil des Grundstücks.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Im Falle einer vollumfänglichen Befreiung des Gebäudewertanteils, stellt der Wert des Grund und Bodens zugleich den Grundbesitzwert dar. Die Bewertung erfolgt demnach wie bei einem unbebauten Grundstück[3]. Vgl. zur Bewertung eines unbebauten Grundstücks die Kommentierung zu § 179 BewG.

 

Rz. 11– 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[3] Vgl. R B 197 Abs. 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022

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