Rz. 7
[Autor/Stand] Anstelle oder gleichzeitig mit der Verrentung der Steuerschuld ist auch eine Stundung nach § 28 ErbStG möglich, sofern dafür auch die (strengeren) Voraussetzungen (höherer Zins von 6 % und kürzerer Zeitraum von zehn Jahren) vorliegen (§ 28 Abs. 2 ErbStG; s § 28 ErbStG Rz. 25).
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