Rz. 25

[Autor/Stand] Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer bis zu sieben Jahre.[2] Die Stundung beginnt mit Fälligkeit der Steuerschuld. Die Fälligkeit ergibt sich regelmäßig aus dem im Steuerbescheid angegebenen Zahlungstermin. In der Praxis räumen die Finanzbehörden dem Steuerpflichtigen eine Zahlungsfrist von einem Monat ein. Nach Abs. 1 Satz 2 ist die Steuer im ersten Jahr nach der Fälligkeit zinslos zu stunden, in den sechs Folgejahren wird sie nach §§ 234 und 238 AO mit 6 % verzinst, § 28 Abs. 1 Satz 3 ErbStG.

Abs. 1 Satz 2 und 3 sprechen von Jahresbeträgen. Nach h.M. ist eine ratierliche Tilgung in gleichen Jahresbeträgen vorgesehen wobei sich die Anzahl der Raten nach dem Stundungsantrag richten.[3]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Zu stunden ist nur die Steuer, die auf das erworbene begünstigte Vermögen entfällt.[5] Geht auch nicht begünstigtes Vermögen auf den Erwerber über, ist die auf das Unternehmensvermögen entfallende Steuer im Rahmen einer Verhältnisrechnung zu ermitteln.[6]

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Die Stundung ist für eine Dauer von bis zu sieben Jahren zu gewähren. Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf Ausschöpfung der Frist, kann aber auch einen kürzeren Stundungszeitraum beantragen. Dies kann vor dem Hintergrund des um ein Jahr aufgeschobenen Zinslaufs empfehlenswert sein. Eine längere Stundung ist nur nach § 222 AO möglich.

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Nach Auffassung der Finanzverwaltung beginnt im Fall der Änderung der Steuerfestsetzung und einer Erhöhung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer, ein neuer Stundungszeitraum von sieben Jahren.[9] Dafür wird der Steuerpflichtige m.E. einen erneuten Antrag stellen müssen.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[2] R E 28 Abs. 1 Satz 1 E-ErbStR 2019.
[3] R E 28 Abs. 2 E-ErbStR 2019; zum Meinungsstand Eisele in Kapp/Ebeling, § 28 ErbStG Rz 4; Wälzholz in Viskorf/Schuck/Wälzhoz5, § 28 ErbStG Rz. 8h; Meincke/Hannes/Holtz17, § 28 ErbStG Rz. 11.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[5] R E 28 Abs. 1 Satz 4 E-ErbStR 2019.
[6] S. zu den einzelnen Berechnungsschritten R E 28 Abs. 4 E-ErbStR 2019 und das Beispiel in H 28 Abs. 4 ErbStH; Wälzholz in Viskorf/Schuck/Wälzholz5, § 28 ErbStG Rz. 8c.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[9] R E 28 Abs. 1 Satz 2 E-ErbStR 2019.

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