Rz. 60

[Autor/Stand] In der Praxis ist zum Teil diskutiert worden, ob Sachverständigengutachten, mit denen der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für Bewertungsstichtage vor dem 1.7.2010 geführt werden soll, noch nach der bisher geltenden WertV oder bereits nach der ImmoWertV erfolgen müssen. M.E. müssten sich Sachverständigengutachten, die nach dem 1.7.2010 erstellt werden, nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden ImmoWertV richten. Wenn man davon ausgeht, dass die neue ImmoWertV in erster Linie die bisherigen Methoden der Ermittlung des gemeinen Werts verbessern soll, erscheint es nicht plausibel, in einem nach dem 1.7.2010 erstellten Gutachten die veralteten Regelungen der WertV zu verwenden. Das gilt auch dann, wenn ein Bewertungsstichtag vor dem 1.7.2010 betroffen ist.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] So ist hinsichtlich des Anwendungszeitpunkts der ImmoWertV nicht maßgebend, ob der Wertermittlungsstichtag vor oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegt. Vielmehr ist der Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens entscheidend. Der Wertermittlungsstichtag gibt lediglich die Bezüge für den Stichtag der Marktverhältnisse beziehungsweise für den Zustand des Grundstücks an. Dagegen lassen sich aus dem Bewertungsstichtag nicht die rechtlichen Rahmenbedingungen für die zutreffende Erstellung des Sachverständigengutachtens ableiten. Da seit dem 1.7.2010 für die Wertermittlung ausschließlich die ImmoWertV gilt, kann ein Gutachten nach diesem Stichtag nicht mehr nach der überholten WertV erstellt werden.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2015

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