(1) 1Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung. 2In der Satzung ist das Sanierungsgebiet genau zu bezeichnen. 3Die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. 4In der Satzung ist die Anwendung der §§ 6, 15 bis 23, 41 Abs. 4 bis 11 und des § 42 auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist (vereinfachtes Verfahren).

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