(1) 1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient
1. |
dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder |
2. |
der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen. |
2Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten
1. |
eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder |
2. |
eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit |
nicht möglich ist.
(2) 1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. 2Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.
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