Dienstleistungen sind

 

1.

Übungen (§ 61),

 

2.

besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

 

3.

Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

 

4.

Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),[1] [Bis 08.08.2019: und]

 

5.

[2]Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und

 

6.[3] [Bis 08.08.2019: 5.]

unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

[1] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG). Anzuwenden ab 09.08.2019.
[2] Nr. 5 eingefügt durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG). Anzuwenden ab 09.08.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG). Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.08.2019.

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