Rz. 613

Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen wurden weitestgehend gleichgestellt. Die Verwendung elektronischer Rechnungen hängt aber nach wie vor von der Zustimmung des Rechnungsempfängers ab.[1]

 

Rz. 614

Die Grundregel zur Rechnungsstellung[2] schreibt vor, dass die Echtheit der Herkunft einer Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit unabhängig davon, ob sie auf Papier oder elektronisch vorliegt, vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Dauer der Aufbewahrung der Rechnung gewährleistet werden. Ferner sieht die Regelung in Art. 233 MwStSystRL vor, dass jeder Unternehmer selbst entscheiden kann, in welcher Weise die abstrakten Kriterien gewährleistet werden. Damit wurden keine Verfahren mehr vorgegeben, die die Unternehmer verwenden müssen. Dies kann durch betriebsinterne Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung schaffen. Zur Erleichterung benennt Art. 233 MwStSystRL in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung beispielhaft ausdrücklich zwei Verfahren, wie die Unternehmer die Echtheit der Herkunft einer Rechnung und die Unversehrtheit ihres Inhalts sicherstellen können:

  • Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (mit oder ohne Anbieterakkreditierung) oder
  • Verwendung des EDI-Verfahrens.

Bei Verwendung dieser Verfahren gelten die Echtheit der Herkunft einer elektronischen Rechnung und die Unversehrtheit ihres Inhalts als gewährleistet. Die Unternehmer können diese Verfahren verwenden, müssen es aber nicht. Es handelt sich hier um ein Angebot an die Unternehmer, die (auch grenzüberschreitend) Rechtssicherheit anstreben.

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