Rz. 481

Der Unternehmer hat einen sog. Eigennachweis über seine Beförderung oder Versendung zu erbringen. Dieser Nachweis kann bei der Beauftragung eines Dritten in den Versendungsfällen durch Auftragsbescheinigungen, Versendungsbelege oder bei der Eigenbeförderung durch entsprechende Unterlagen geführt werden, z. B. ausländische Beförderungssteuerbelege, Empfangsbestätigungen. I.d.R. werden Hinweise auf die Ausfuhrbelege nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 UStDV genügen.

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