Rz. 208

Die Zollbefreiung von Ausstattungen ausländischer Dienststellen ist den Mitgliedstaaten überlassen (Art. 129 Abs. 1 Buchst. a, b und d ZollbefrVO). Ausstattungen ausländischer Dienststellen sind nach zwischenstaatlichem Brauch gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6 UStG bei Gegenseitigkeit abgabenfrei.

Nach § 18 ZollV sind abgabenfrei Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände, die aus dem Drittland für die Dienststellen und Anschlussstrecken drittländischer Eisenbahnen oder für drittländische Zollstellen und Postämter in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt werden sowie Ausstattungsgegenstände, die für öffentliche kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen ausländischer Staaten oder von ihnen beauftragte Stellen bestimmt sind. Werden Gegenstände für französische kulturelle Einrichtungen in Deutschland eingeführt, greift die EUStBefreiung nur hinsichtlich Bücher, Zeitschriften, Kunstwerke, Nachbildungen von Kunstwerken, Musikpartituren, belichtete Filme, bespielte Schallplatten und Tonbänder. Denn nur diesbezüglich besteht Gegenseitigkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 EUStBV i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 ZollV. Folglich sind alle anderen Gegenstände, die als Ausstattungsgegenstände für französische kulturelle Einrichtungen in Deutschland eingeführt werden, nicht von der EUSt befreit.[1]

Bei der Abfertigung der Gegenstände zum freien Verkehr sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Abgabenfreiheit durch den Leiter der ausländischen Dienststelle oder der ausländischen Einrichtung zu bescheinigen.

 

Rz. 209

Die Abgabenfreiheit für Betriebsstoffe von Schienenfahrzeugen ist nach § 19 ZollV zu beurteilen. Frei von Einfuhrabgaben i. S. d. Art. 4 Nr. 10 ZK – jetzt Art. 5 Nr. 20 UZK – sind danach folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind: Treibstoffe in den Hauptbehältern, Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.

[1] VSF Z 81 01 Abs. 118.

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