Rz. 29

Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt ist. Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch und unterwirft er solche Umsätze der Steuer, steht ihm der Abzug der mit diesen Leistungen zusammenhängenden Vorsteuern zu. Der Option liegt der Gedanke der Kostenvermeidung innerhalb der Unternehmerkette zugrunde. Der Optierende kann den Vorsteuerabzug auf seine Eingangsleistungen vornehmen und wird dadurch nicht mit der USt als Bestandteil seiner Kosten belastet. Entsprechend besteht nicht das Bedürfnis, die USt als Kostenfaktor über den Preis der Leistung auf den Abnehmer abzuwälzen.

 

Rz. 30

Der Unternehmer hat bei den Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g UStG die Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem Umsatz einzeln zu treffen. Durch die Option zur Steuerpflicht kann die infolge der Steuerbefreiung eintretende Steuerkumulation vermieden werden. Die Möglichkeit der Einzeloption hat insbesondere für Kreditinstitute Bedeutung, die von der Optionsmöglichkeit in aller Regel jedoch nur wenig Gebrauch machen. Die Vorsteuern, die den Umsätzen zuzurechnen wären, sind im Allgemeinen nicht von solchem Gewicht, dass sie die mit der Option zur Steuerpflicht verbundene Komplizierung des Rechnungswesens der Kreditinstitute rechtfertigen. Denn ein großer Teil der Umsätze, nämlich die an private Letztverbraucher, sind nicht optionsfähig. Anders ist die Ausgangslage bei solchen Unternehmern, die nur in geringem Umfang Umsätze tätigen, die unter § 4 Nr. 8 UStG fallen. Diese Unternehmer müssen wegen der i. d. R. geringfügigen steuerfreien Umsätze ihre Vorsteuern aufteilen und sind deshalb i. d. R. bemüht, durch Option zur Steuerpflicht diese Aufteilung zu vermeiden.

 

Rz. 31

Die Möglichkeit zur Option der Steuerpflicht besteht nicht für Umsätze nach den Buchst. h und i von § 4 Nr. 8 UStG.

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