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Nach der Gesetzesfassung sind Lieferungen und sonstige Leistungen an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags von der USt befreit. Demnach erstreckt sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen, die an einen NATO-Staat, also an einen Staat, der zu den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags gehört, als Vertragspartner (Leistungsempfänger) des leistenden Unternehmers erbracht werden. Da die Steuerbefreiung nur Umsätze an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags umfasst, sind Leistungen an die Bundesrepublik Deutschland nicht steuerbegünstigt, sondern steuerpflichtig. Im Gegensatz zu den Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. b bis d UStG muss der Gegenstand der Lieferung nicht in einen anderen Mitgliedstaat gelangen. Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf inländische Umsätze als auch auf grenzüberschreitende Umsätze wie innergemeinschaftliche Lieferungen und sog. Dienstleistungsexporte.

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