Rz. 35

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist weiterhin, dass für die eingeführten Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG genannten Gebieten (also im Inland und in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg) bewilligt worden ist. Hiermit ist eines der besonderen Zollverfahren i. S. d. Art. 5 Nr. 16 Buchst. b UZK[1] gemeint. Besondere Zollverfahren ist der Oberbegriff für folgende in Art. 210 UZK genannte Verfahren, in die Waren überführt werden können: Versand (umfasst den externen und den internen Versand), Lagerung (umfasst das Zolllager und Freizonen), Verwendung (umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung) sowie Veredelung (umfasst die aktive und die passive Veredelung). In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen: Sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.[2] Die Vorschriften für die vorübergehende Verwendung von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft sind in den Art. 250 bis 253 UZK, in den Art. 322 UZK-IA und 323 UZK-IA (jeweils zu Art. 215 UZK)[3] sowie insbesondere in Art. 204ff. UZK-DA enthalten. Waren, die in eine vorübergehende Verwendung überführt wurden, können zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Zollförmlichkeiten befördert werden.[4] Nach Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.[5] Bewilligungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung werden grds. unter der Voraussetzung erteilt, dass der Zustand der in das Verfahren überführten Waren unverändert bleibt. Voraussetzung ist, dass die Waren – abgesehen von einer Wertminderung durch die Verwendung – keine Veränderungen erfahren haben. Zulässig sind jedoch Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren oder solche, die die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende Verwendung der Waren sicherstellen sollen.[6] Die Befreiung von der EUSt ergibt sich bei der vorübergehenden Verwendung aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 UStG i. V. m. § 1 Abs. 2 EUStBV.

 

Rz. 36

Die vorübergehende Verwendung ist ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Die Inanspruchnahme bedarf der Bewilligung der Zollbehörden. Die Zollbehörden lehnen die Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung ab, wenn Befreiungsvorschriften anderer Art anwendbar sind. Die vorübergehende Verwendung wird z. B. für Ausstellungsgut (Messen), Werbematerial, Warenmuster oder Berufsausrüstung bewilligt, aber z. B. auch für Container[7] oder Beförderungsmittel.[8]

 

Rz. 37

Nach § 1 Abs. 2 EUStBV ist einfuhrumsatzsteuerfrei, vorbehaltlich des § 11 EUStBV, die vorübergehende Einfuhr von Gegenständen, die

  • nach den Art. 137 bis 144 ZK[9] frei von Einfuhrabgaben i. S. d. Art. 4 Nr. 10 ZK eingeführt werden können oder die
  • gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführt werden, sofern der Verwender hinsichtlich dieser Gegenstände nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,

in sinngemäßer Anwendung des ZK sowie der Durchführungsvorschriften dazu. Ausgenommen sind die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung bei teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben i. S. d. Art. 4 Nr. 10 ZK.

 

Rz. 38

Nach § 11 Abs. 1 EUStBV gilt Art. 572 Abs. 1 ZK-DVO[10] mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen sind. Nach § 11 Abs. 2 EUStBV beträgt in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV die Verwendungsfrist längstens sechs Monate; sie darf nicht verlängert werden.

Rz. 39 einstweilen frei

 

Rz. 40

Zur vorübergehenden Verwendung können Waren eingeführt werden, die zum vorübergehenden (zeitlich befristeten) Aufenthalt im Inland bestimmt sind und die später im unveränderten Zustand wieder ausgeführt werden sollen (vgl. die Auflistung in der Kommentierung zu § 5 UStG, Rz. 209ff.).

 

Rz. 41

Die vorübergehende Verwendung bedarf der vorherigen zollamtlichen Bewilligung. Diese Bewilligung muss auch nach der Lieferung des Gegenstands noch andauern. Zum Verfahren der Bewilligung und zur Beendigung vgl. Kommentierung zu § 5 UStG Rz. 211ff.

[1] Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung), ABl. EU 2013 Nr. L 269/1, Unionszollkodex (UZK).
[2] Art. 250 Abs. 1 UZK.
[3] Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission v. 24.11.2015 mit ...

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