Rz. 10

Umsätze nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG schließen den Vorsteuerabzug nicht aus.[1] Dies hat zur Folge, dass die in Rede stehenden Leistungen vollkommen von der Umsatzsteuer entlastet werden. Erst im Bestimmungsstaat unterliegen die Leistungen ggf. der Besteuerung (Einfuhrumsatzsteuer bei Drittstaaten, innergemeinschaftlicher Erwerb bei anderen EU-Mitgliedstaaten).

 

Rz. 11

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG ist als Sonderregelung außerhalb des harmonisierten Mehrwertsteuersystems[2] gegenüber § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht nachrangig. Wenn ein Umsatz nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG gleichzeitig als innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen ist, bestimmt sich die Steuerbefreiung weiterhin nach § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG und nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, auch wenn es sich insoweit ebenfalls um eine Sonderregelung handelt, die andere Pflichten des Unternehmers nach sich zieht.[3]

[2] Anders als z. B. § 4 Nr. 2 UStG.
[3] Z. B. § 14a UStG über die Rechnungstellung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und § 18a UStG über die Abgabe einer ZM über innergemeinschaftliche Warenlieferungen.

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