Rz. 93

Mit der seit dem 1.1.2008 geltenden Neufassung von § 4 Nr. 25 UStG war der Tatbestand des § 4 Nr. 25 S. 1 Buchst. a (a. F.), der die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten usw. regelte, weggefallen. Gleichwohl sind derartige Leistungen – als Leistungen der Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 S. 1 und 2 UStG – weiterhin steuerfrei.[1]

 

Rz. 94

Von daher kann die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, weiterhin steuerfrei sein.

 

Rz. 95

Unter einem Lehrgang ist der nach einem bestimmten Stunden- und Stoffplan erteilte Unterricht auf einem bestimmten Sachgebiet zu verstehen. Der Unterricht kann sowohl in der Form des Gruppenunterrichts als auch in der Form des Einzelunterrichts erteilt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Teilnehmer eine Prüfung ablegen oder dass ihnen Zeugnisse erteilt werden.

 

Rz. 96

Eine Veranstaltung, die dem Sport dient, umfasst alle Tätigkeiten, durch die die Ausbildung und Fortbildung in einer Sportart und auch die Ausübung des Sports unmittelbar gefördert werden. Der auf dem Gebiet des Sports erteilte Unterricht jeglicher Art ist deshalb i. S. v. § 4 Nr. 25 UStG eine Veranstaltung, die dem Sport dient. Ein bestimmter Stunden- und Stoffplan und eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung sind nicht erforderlich. Die begünstigten Träger sind auch mit Umsätzen steuerfrei, die sie bei den im Rahmen ihres Aufgabenkreises durchgeführten Jugendtanzveranstaltungen erzielen. Unter Erholung dürfte nach dem Zweck der Steuerbefreiung jede Regeneration körperlicher oder geistiger Art zu verstehen sein.

 

Rz. 97

Der Sportunterricht der Vereine, z. B. Unterricht im Reiten, Tennis, Skilaufen, Schwimmen und Segeln, kann auch unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG fallen. Bei dem Sportunterricht muss es sich um eine Betätigung der dem betreffenden Sportverein angeschlossenen Jugendgruppe handeln, und er muss den von der Jugendhilfe begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen. Es ist nicht erforderlich, dass die von der Jugendhilfe begünstigten Personen (meist Jugendlichen) Mitglieder des Vereins und der Jugendgruppe sind. Es soll (für die Steuerbefreiung des Unterrichts) auch unschädlich sein, wenn an dem Sportunterricht auch Personen teilnehmen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben. Soweit der Sportunterricht diesen Personen erteilt wird, gilt § 4 Nr. 25 UStG allerdings nicht. Es kommt aber[2] eine Befreiung unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG in Betracht.

 

Rz. 98

Werden Leistungen von soziokulturellen Zentren ausgeführt, sind sie nur umsatzsteuerfrei, wenn die Einrichtung ein begünstigter Träger ist und es sich um Leistungen der Jugendhilfe bzw. der Inobhutnahme handelt und diese Leistungen den von der Jugendhilfe begünstigten Personen zugutekommen. Eine Befreiung ist aber für die Leistungen ausgeschlossen, die auch von anderen Unternehmern erbracht werden können. Daher sind z. B. der Betrieb einer Cafeteria, einer Diskothek sowie Filmvorführungen nicht befreit.

 

Rz. 99

Die Leistungen nach § 4 Nr. 25 S. 1 und 2 UStG sind (auch wenn die Vorschrift dies nicht ausdrücklich regelt, aber i. S. einer engen, richtlinienkonformen Auslegung) grundsätzlich nur befreit, soweit sie den von der Jugendhilfe begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen. Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" verknüpft die Leistungen nicht mit dem von der Einrichtung angestrebten Ziel, bezieht sich also nicht auf den Inhalt der Leistungen, etwa auf eine bestimmte Art von Lehrgängen. Vielmehr beschreibt das Merkmal "unmittelbar" die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung ihres Zwecks eingesetzt werden müssen. Der BFH[3] hat ausgeführt, dass solche Leistungen nur dann unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, wenn sie ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Eine Leistung i. S. d. § 4 Nr. 25 S. 1 und 2 UStG muss also selbst bewirken, dass sie den von der Jugendhilfe begünstigten Personen zugutekommt. Unmittelbarkeit setzt eine Leistung voraus, durch die der Zweck gefördert oder erfüllt wird, ohne dass eine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist.[4] Der beabsichtigte Zweck muss gerade durch die infrage stehende Leistung erfüllt werden. Unmittelbarkeit liegt also insbesondere dann nicht vor, wenn eine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist. Der steuerbegünstigte Zweck muss gerade durch die infrage stehende Leistung (gegenüber dem begünstigten Personenkreis) erfüllt werden.[5] Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Merkmal der Unmittelbarkeit also leistungsbezogen.[6] Es genügt nicht, wenn lediglich die Erträge aus den Umsätzen, nicht aber der Inhalt der Umsätze den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen.

 

Rz. 100

Die von der Jugendhilfe begünstigten Personen müssen nicht Vertragspartner der begünstigten Einrichtungen sein. Die Vereinbarungen über die Teilnahme der begünstigten Personen an bestimmten Veranstaltungen können auch zwischen den begü...

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