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Mit der Einfügung des § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG soll die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und b UStG um die Leistungen, die der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dienen, auf Grundlage des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c und g MwStSystRL ergänzt werden. Mit Leistungen zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Sanitäts- und Rettungsdiensten sowie von Einrichtungen, die die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen, erbracht werden; sofern es sich nicht bereits um Heilbehandlungsleistungen handelt, werden soziale Zwecke verfolgt, weil sie dazu dienen, bei Bedarf betroffenen Personen in einer medizinischen Notlage abzuhelfen. Die Regelungen treten zum 1.1.2021 in Kraft.[1]

[1] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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